Testament verfassen (mit Muster-Formular)

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einem Testament weichen Sie von der gesetzlichen Erbfolge ab. Sie können Erben einsetzen sowie jemanden enterben und legen fest, wer was bekommt.
  • In der gesetzlichen Erbfolge schließen nähere Verwandte weiter entfernte Verwandte von der Erbschaft aus. Neben den Verwandten sind auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erbberechtigt.
  • Ehegatten, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern haben Anspruch auf einen Mindestanteil des Nachlasses – den sogenannten Pflichtteil.
  • Im Testament können Sie zudem einzelne Dinge bestimmten Personen vermachen, Ersatzerben benennen, einen Testamentsvollstrecker einsetzen und Ihren Nachlass an Auflagen und Bedingungen für die Erben knüpfen.
  • Sie können ein eigenhändiges Testament errichten. Dieses müssen Sie von Anfang bis Ende handschriftlich verfassen.
  • Alternativ gibt es die Möglichkeit, ein öffentliches Testament bei einem Notar aufzusetzen. Hierbei erhalten Sie fachmännische Beratung und Unterstützung.
  • Ein öffentliches Testament kann man bereits ab dem 16. Lebensjahr errichten.
  • Nutzen Sie auch unser Musterformular!

Im deutschen Erbfolgerecht ist eine klare Hierarchie festgelegt, die sich nach dem Grad der Verwandtschaft richtet. Dabei gilt: Nähere Verwandte schließen weiter entfernte Verwandte von der Erbschaft aus.

Erbberechtigt sind auch Ehegatten (§ 1931 BGB) und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (§ 10 LPartG). Die Höhe ihres gesetzlichen Erbteils hängt davon ab, mit welchen Verwandten der Erblasserin oder des Erblassers (die Person, die vererbt) sie sich das Erbe teilen müssen.

Die Verwandten werden in sogenannte Erbordnungen unterteilt. In der Praxis sind dabei vor allem die ersten drei Ordnungen von Bedeutung:

Testament verfassen

1. Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
3. Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen

Neben Verwandten der ersten Ordnung erhalten Ehegatten oder Lebenspartner ein Viertel des Erbes. Erben sie hingegen zusammen mit Angehörigen der zweiten Ordnung oder zusammen mit Großeltern, steht ihnen sogar die Hälfte zu (sofern kein Ehevertrag mit Gütertrennung abgeschlossen wurde). Falls es keine Erben in der ersten oder zweiten Ordnung und auch keine Großeltern gibt, steht Ehegatten/Lebenspartnern die gesamte Erbschaft zu. Stiefkinder werden in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt.

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Ein Testament ist dann sinnvoll, wenn Sie bei der Verteilung Ihres Erbes von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten. Mit diesem Dokument können Sie jede beliebige Person als Erbin oder Erben einsetzen – zum Beispiel ein Stiefkind. Auch eine Organisation können Sie an der Erbschaft beteiligen, etwa eine Stiftung oder einen Verein. Sie legen selbst fest, wer was und in welchem Umfang erbt. Zudem besteht die Möglichkeit, jemanden zu enterben.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Gesetz eine Mindestbeteiligung am Nachlass für die nächsten Verwandten sowie für die Ehegattin/den Ehegatten oder die Lebenspartnerin/den Lebenspartner vorsieht. Zu den nächsten Verwandten zählt der Gesetzgeber Kinder – egal, ob leiblich, adoptiert oder nichtehelich –, Enkel und Urenkel sowie die Eltern. Die genannten Personen haben Anspruch auf den sogenannten Pflichtanteil, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Falls also beispielsweise die Ehegattin zusammen mit den Kindern des Erblassers erbt und sich nur mit ihrem Pflichtteil begnügen muss, bekommt sie nicht ein Viertel, sondern nur ein Achtel des Erbes (die Hälfte von einem Viertel). Der Pflichtteil-Anspruch kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden, beispielsweise wenn sich die pflichtanteilberechtigte Person schwerer Verfehlungen gegen die Erblasserin oder den Erblasser schuldig gemacht hat.

Auch sollten Sie beachten, dass Ihre Erben nicht nur Ihr Vermögen, sondern gegebenenfalls auch Ihre Schulden erhalten. Reicht das vererbte Vermögen nicht aus, um die Schulden zu begleichen, muss die Erbin oder der Erbe auf das eigene Privatvermögen zurückgreifen. Das gilt allerdings nicht für den Pflichtteil: Dieser darf nicht negativ ausfallen. Pflichtanteilberechtigte erben also keine Schulden. Etwaige Nachlass-Schulden mindern aber den Pflichtteil.

Einzelne Dinge vermachen

Ein Testament bietet auch die Möglichkeit, einzelne Dinge wie etwa Schmuck, ein Auto oder eine Immobilie einer bestimmten Person zu vermachen. Sie können beispielsweise festlegen, dass eines Ihrer Kinder ein wertvolles Schmuckstück erhalten soll. Dabei müssen Sie jedoch deutlich machen, ob dieser Wertgegenstand auf den Erbteil anzurechnen ist oder ob er eine zusätzliche Zuwendung darstellt.

Ersatzerben benennen

Im Testament können Sie auch bestimmen, wer ersatzweise erben soll, falls die ursprünglich eingesetzten Erben vor Ihnen versterben. Diese Festlegung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie bereits früh über die Verteilung Ihres Erbes bestimmen und die Vererbung voraussichtlich in ferner Zukunft stattfinden wird.

Testamentsvollstrecker einsetzen

Sie können auch eine/n Testamentsvollstrecker/in in Ihrem Testament bestimmen. Diese/r hat folgende Aufgaben:

  • Sicherstellen, dass Ihr letzter Wille ausgeführt wird
  • Ihren Nachlass verwalten, bis die Erbverteilung abgeschlossen ist
  • Bei der Verteilung des Nachlasses helfen und Streit unter den Erben verhindern

Die/der Testamentsvollstrecker/in ist damit Ihr verlängerter Arm über den Tod hinaus. Sie können dabei genau festlegen, wie weit seine/ihre Befugnisse reichen sollen. Prinzipiell können Sie jede volljährige Person Ihres Vertrauens für dieses Amt auswählen. Besonders gut eignen sich jedoch Menschen mit vertieften Kenntnissen im Steuer- und im Erbrecht. Die/der Testamentsvollstrecker/in kann zugleich auch Vormund eines minderjährigen Erben sein.

Auflagen und Bedingungen für die Erben

Sie können Ihren Nachlass an bestimmte Auflagen und Bedingungen knüpfen. Diese müssen Ihre Erben dann erfüllen, um ihren jeweiligen Erbteil zu erhalten beziehungsweise behalten zu dürfen. Es steht Ihnen beispielsweise offen, zu verlangen, dass sich eine Erbin oder ein Erbe nach Ihrem Tod um Ihren Hund kümmert oder Ihr Grab pflegt. Auch können Sie bestimmen, dass das vererbte Eigenheim in Familienbesitz zu bleiben hat. Erfüllt die Erbin oder der Erbe die eingegangene Verpflichtung nicht, kann es passieren, dass die Erbschaft entzogen wird. Das können jedoch nur eine Miterbin/ein Miterbe oder die/der Testamentsvollstrecker/in durch eine Klage vor Gericht erwirken.

In manchen Fällen besteht die Bedingung darin, dass die Erbin oder der Erbe regelmäßig eine bestimmte Leistung für Dritte erbringt – zum Beispiel monatliche Spendenzahlungen für eine Organisation. Zu beachten ist aber, dass der oder die Begünstigte die zu erbringende Leistung nicht einklagen kann. Grundsätzlich können nämlich nur die Miterben oder die/der Testamentsvollstrecker/in etwas einklagen. Ausnahme: Die Leistung liegt im öffentlichen Interesse. In diesem Fall kann sie auch von Behörden eingeklagt werden.

Die Auflagen und Bedingungen dürfen nicht sittenwidrig sein. So können Sie beispielsweise nicht bestimmen, dass ein Erbe oder eine Erbin eine bestimmte Person heiraten oder sich scheiden lassen muss, um die Erbschaft zu bekommen. Derlei Bedingungen sind ungültig.

Pflegende Angehörige durch größeren Erbanteil belohnen

Pflegende Abkömmlinge können sich ihre Pflegetätigkeit auf das Erbe anrechnen lassen und somit ihren Erbteil vergrößern. Es handelt sich dabei um eine Ausgleichszahlung, die auch dann geltend gemacht werden kann, wenn keine Lohn- oder Gehaltseinbußen durch die häusliche Angehörigenpflege entstanden sind. Zu beachten ist allerdings, dass die sogenannte Ausgleichungspflicht ausschließlich für die Abkömmlinge gilt, also nur für die Kinder, die Enkelkinder und die Urenkelkinder. Sonstige pflegende Verwandte sind nicht anspruchsberechtigt, und auch pflegende Freunde und Nachbarn gehen hier leer aus.

Nur mit einem Testament haben Sie die Möglichkeit, etwa Ihren pflegenden Bruder oder Ihre pflegende Lebensgefährtin durch einen größeren Erbanteil zu belohnen. Sie können festlegen, wer und in welcher Höhe für pflegerische Unterstützung honoriert werden soll.

Berliner Testament

Eheleute und Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dabei haben sie die Möglichkeit, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. In diesem Fall erhalten die dadurch zunächst von der Erbfolge ausgeschlossenen Erben – in der Regel die Kinder – den gesamten Nachlass nach dem Tod der Ehegattin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners, die oder der das Alleinerbe angetreten hat. Diese Regelung wird als Berliner Testament bezeichnet.

Hierbei ist aber zu beachten, dass die nächsten Verwandten, wie bereits erwähnt, pflichtteilberechtigt sind. Um die Kinder dazu zu bewegen, auf ihren Pflichtteil freiwillig zu verzichten, können Sie eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel einbauen. Diese besagt: Wird der Pflichtteil eingefordert, besteht nach dem Tod der als Alleinerbin eingesetzten Ehegattin/Lebensgefährtin oder des als Alleinerben eingesetzten Ehegatten/Lebensgefährten kein Anspruch auf den gesamten Nachlass mehr. In diesem Fall verlieren die Kinder ihren Status als Schlusserben und erhalten lediglich zweimal den Pflichtteil: Das erste Mal, wenn das erste Elternteil verstirbt, das zweite Mal, wenn auch das zweite Elternteil verscheidet.

Eigenhändiges Testament errichten

Falls Sie sich dafür entscheiden, ein eigenhändiges Testament zu errichten, muss das gesamte Dokument handschriftlich verfasst sein. Nur anhand Ihrer Handschrift lässt sich nämlich mit Sicherheit nachweisen, ob der gesamte Text tatsächlich von Ihnen stammt. Es besteht also nicht die Möglichkeit, das Testament am Computer zu erstellen, auszudrucken und zu unterschrieben – ein solches Dokument hätte keine Gültigkeit. Auch können Sie den Text nicht einer anderen Person diktieren – nicht einmal einer Vertrauensperson aus dem engsten Familienkreis. Sie müssen selbst der Verfasser sein. Einzige Ausnahme: Sie setzen ein gemeinsames Testament mit Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin/Ihrem Lebenspartner auf. Dieses kann auch Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner niederschreiben. Sie müssen es nur anschließend unterzeichnen.

Wichtig: Sie müssen Ihre Willenserklärung klar und eindeutig formulieren. Zudem muss die Schrift gut lesbar sein. Bei extrem unleserlicher Handschrift kann das Dokument für unwirksam erklärt werden.

Sie sollten in jedem Fall den Ort und das Datum angeben. Tauchen nach Ihrem Tod nämlich weitere Testamente auf, ist immer nur das zuletzt verfasste rechtswirksam. Nachträgliche Änderungen im Dokument sind gesondert mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Ist das Testament mehrere Seiten lang, sollten Sie jede Seite unterschreiben. Zur Veranschaulichung finden Sie unten ein Muster-Testament mit Kommentaren.

Öffentliches Testament aufsetzen

Sie können Ihr Testament auch bei einem Notar errichten. Dann handelt es sich um ein sogenanntes öffentliches Testament. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Sie informieren den Notar über Ihre Wünsche bezüglich der Verteilung Ihres Nachlasses und er verfasst das Testament für Sie.
  2. Sie schreiben Ihr Testament selbst und übergeben es dann dem Notar.

Der große Vorteil des öffentlichen Testaments besteht darin, dass Sie fachmännische Unterstützung bei der Errichtung erhalten. Der Notar wird Sie beraten und Ihnen helfen, Ihre Willenserklärung rechtssicher zu formulieren, sodass Fehler und Unklarheiten vermieden werden. Zudem gewährt die amtliche Verwahrung des Dokuments, dass es nicht verlorengehen kann.

Außerdem empfiehlt sich das notarielle Testament immer dann, wenn der Nachlass Grundbesitz umfasst. Es ersetzt in Regelfall den ansonsten erforderlichen Erbschein, dessen Erteilung oft lange dauert. Der Erbschein ist ein vom Gericht ausgestelltes Zeugnis darüber, wer Erbe ist und wie groß der Erbanteil ausfällt. Es verursacht die gleichen Kosten wie ein notarielles Testament, geht aber nicht mit einer eindeutigen Regelung der Erbverteilung einher.

Wer kann ein Testament aufsetzen?

Bereits eine minderjährige Person ab 16 Jahren kann über die Verteilung ihres Erbes bestimmen. Bis zur Volljährigkeit kann sie jedoch nur ein öffentliches Testament errichten.

Ist die Verfasserin oder der Verfasser des Testaments zum Zeitpunkt der Errichtung geistig eingeschränkt, kann die Gültigkeit des Dokuments angezweifelt werden. Eventuell muss dann das Erbgericht anhand von ärztlichen Unterlagen beurteilen, ob die Erblasserin oder der Erblasser noch testierfähig war, als das Testament entstand. Wird die damalige Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten als gering eingestuft, bleibt die Rechtswirksamkeit erhalten. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine nur sehr leichte Demenz vorlag. War hingegen die Demenz fortgeschritten, kann das Testament seine Wirksamkeit verlieren.

Jemanden zu bevollmächtigen, ein Testament für Sie zu errichten – etwa im Rahmen einer Vorsorgevollmacht –, ist nicht möglich. Nur Sie persönlich dürfen über die Verteilung Ihres Nachlasses verfügen.

Download   ❘  Testament (ausfüllbare Muster-Vorlage)

Hier stellen wir Ihnen eine Mustervorlage mit hilfreichen Kommentaren zur Verfügung. Verfassen Sie so ganz einfach Ihr eigenes Testament.

Lesen Sie auch unser Experten-Interview mit Rechtsanwalt und Notar Steffen Thüsing: „Brauche ich ein Testament?

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