Vorsorgevollmacht oder Betreuungs­verfügung?

Die wichtigste Gemeinsamkeit der beiden Vollmachten liegt darin, dass Sie die Person oder die Personen bestimmen, die Sie dann bei allen Entscheidungen vertritt beziehungsweise vertreten soll, wenn Sie diese nicht mehr allein treffen können. Der wichtigste Unterschied liegt darin, dass bei der Betreuungsvollmacht die Wunschperson, die Sie als Betreuer angeben, von einem Gericht überprüft und im Verlauf auch überwacht wird.

Vorsorgevollmacht schließt gerichtliche Betreuung aus

Wenn Sie also die richterliche Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers vermeiden möchten, dann sollten Sie die Vorsorgevollmacht nutzen. Mit diesem Dokument können Sie festlegen, welche Person ab wann sie in welchen Angelegenheiten vertritt. Die Vorsorgevollmacht ist rechtsverbindlich und schließt eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus. Das bedeutet, der oder die Bevollmächtigte sollte Ihr größtes Vertrauen genießen und alle Entscheidungen für Sie voraussichtlich auch so treffen, wie Sie es auch machen würden. Es gibt in diesem Fall keine Kontrolle.

Betreuungsverfügung erstellen
Pflegebedürftige Frau im hohen Alter mit Betreuungsperson

Betreuungs­verfügung: Bestellung der Betreuungs­person durch ein Gericht

Mit der Betreuungsvollmacht oder auch Betreuungsverfügung legen Sie natürlich auch fest, wer Sie wie im Falle der Bedürftigkeit vertreten soll. Allerdings tritt die Betreuung hier erst dann ein, wenn die Bestellung beim Betreuungsgericht beantragt wurde. Das bedeutet, entweder Sie selbst beantragen diese, sofern Sie dazu in der Lage sind, oder ein Betreuer oder eine Betreuerin wird von Amts wegen bestellt, wenn klar ist, dass Sie sich gesetzlich nicht mehr umfassend selbst vertreten können.

Gericht prüft Wunschbetreuer

Wenn eine Betreuungsverfügung vorliegt, umso besser, weil das Gericht Ihre Wünsche natürlich zu berücksichtigen hat. Allerdings ist das Gericht trotzdem dazu angehalten, jede Wunschperson, auch wenn es sich um den Ehemann oder die Ehefrau handelt, zu prüfen. Dabei geht es um Fragen wie: Eignet sich die Person? Gibt es Konflikte? Gibt es etwaige niedere Motive, zum Beispiel finanzieller Art?

Ohne Verfügung wählt das Gericht die Betreuungsperson

Liegt keine Vollmacht vor, suchen die Gerichte erst nach geeigneten Personen in der Familie. Dafür müssen Angehörige, Ärzte oder öffentliche Einrichtungen einen Antrag stellen. Natürlich kommen hier vorzugsweise die den Betroffenen nahestehenden Personen in Betracht. Erst wenn keine geeignete Person gefunden werden kann, bestellt das Gericht einen sogenannten Berufsbetreuer.

Dies sind oft Pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, aber auch Rechtsanwälte, die diesen selbstständigen Beruf ganz oder in Teilzeit ausüben. 2017 wurden etwa 40 Prozent der betreuten Personen durch Berufsbetreuer vertreten – mehr als eine halbe Million Menschen. (Es gibt verschiedene Register und einen Berufsverband der Berufsbetreuer/innen [https://bdb-ev.de/] wo Sie suchen und auch die Qualifikationen vergleichen können.) Meist werden Verwandte bevollmächtigt. Zu ehrenamtlichen Bevollmächtigten oder Betreuern können aber ebenso Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen werden.

Inhalt und Umfang der Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung legen Sie nicht nur die Person oder die Personen fest, die Sie gesetzlich vertreten soll oder sollen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Entscheidungen selbst zu treffen. Sie bestimmen auch detailliert, in welchen Angelegenheiten Sie die jeweilige Person vertritt. 

Die wichtigen Bereiche sind 

  • die Gesundheitssorge – medizinisch und bei Pflegebedürftigkeit, 
  • die Vermögenssorge,
  • Wohnungsangelegenheiten,
  • Behördengänge, 
  • die Vertretung vor Gericht und 
  • Post, Telefon, Internet etc. 

Sie können – wie schon erwähnt – unterschiedliche Personen, zum Beispiel je nach Fähigkeit für die einzelnen Bereiche bestimmen. Jede dieser Personen benötigt dann eine eigene Vollmacht. 

Zudem gibt es eine große Zahl an Berufsbetreuern, die Betroffene gesetzlich vertreten können und von Gerichten bestellt werden. Diese kommen immer dann zum Einsatz, wenn keine Vollmacht vorliegt und keine geeignete Person aus der Familie gefunden werden kann. Es gibt nicht wenige Fälle, wo die familiären Verhältnisse so krisenhaft sind, dass die betroffene Person gar nicht möchte, dass er von Angehörigen vertreten wird. Da es oft auch um die Vermögensbetreuung geht, sind die Gerichte angehalten, auch mögliche niedere Motive von potentiellen Betreuungspersonen in Betracht zu ziehen, die dem Wohl der hilfsbedürftigen Person entgegenstehen. 

Nutzen Sie unsere Vorlagen für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung:

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