Pflegekosten von der Steuer absetzen – Steuererleichterungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Pflegebedürftige, aber auch pflegende Angehörige können Aufwendungen für die Pflege steuerlich absetzen. Dabei können sie Pflege- und Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EstG oder als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend machen.
Menschen, die ohne finanzielle Gegenleistung Angehörige oder Freunde pflegen, können den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung beantragen.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind unumgängliche Kosten, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in ähnlichen Verhältnissen nicht entstehen. Das sind insbesondere Krankheitskosten, Unterhaltsleistungen, aber eben auch Aufwendungen für die Pflege oder die Heimunterbringung.

Kosten für Pflege entstehen je nach individueller Situation und Pflegemodell an den unterschiedlichsten Stellen:

Pflegekosten von der Steuer absetzen

Meist tragen die Pflegekassen diese Kosten nur zu einem Teil, ein nicht unerheblicher Betrag verbleibt bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. (Hier geht es zu den Leistungen der Pflegekassen)

Pflegebedürftige, aber auch die Kinder, die gegebenenfalls für Pflegekosten aufkommen, können diese als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung angeben. Natürlich können die Kosten, die Pflegekassen oder zusätzliche private Pflegeversicherungen ersetzen, nicht von der Steuer abgesetzt werden – aber alles, was darüber hinausgeht, schon. Das gilt übrigens für Menschen mit Pflegegrad genauso wie für solche, die nur vorübergehend auf Pflege angewiesen sind, zum Beispiel wegen einer schweren Krankheit.

Als außergewöhnliche Belastung werden nur Pflege- beziehungsweise Betreuungskosten anerkannt. Dienstleistungen im Haushalt, wie Putzen, Kochen, Waschen oder Einkaufen, können lediglich im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EstG geltend gemacht werden. (siehe unten) Hinzu kommt noch, dass der Gesetzgeber auch hier eine zumutbare Belastung vorsieht, die von den Gesamteinkünften, vom Familienstand und der Kinderzahl abhängt. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, kommt es zu Steuervergünstigungen.

Kinder, die ihre pflegebedürftigen Eltern unterstützen – zum Beispiel einen Teil der Heimkosten tragen –, können in 2021 beim Finanzamt einen Betrag von bis zu 9.744 Euro als Unterhaltsleistung geltend machen. Kosten, die darüber hinausgehen, können als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Wichtig: Bei in Pflegeheimen lebenden Personen geht der Fiskus davon aus, dass diese einen gewissen Betrag durch ihre Wohnungsaufgabe einsparen; 2021 sind das 9.744 Euro. Steuerlich absetzbar sind also nur die darüber hinausgehenden Kosten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen / Haushaltshilfe

Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen stehen den Auftraggebern dieser Haushaltshilfen zu. Das können also die Pflegebedürftigen sein, selbst wenn diese nicht zu Hause, sondern in einem Pflegeheim oder beispielsweise einem Wohnstift leben, aber auch die Angehörigen, die für die Leistungen aufkommen.

Achtung: Kosten für haushaltsnahe Leistungen für Angehörige, die in einem Heim leben, werden nicht steuerlich berücksichtigt. Leben die Pflegebedürftigen im eigenen oder im Angehörigenhaushalt, dann können Angehörige die Kosten wiederum geltend machen.

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht der Gesetzgeber, grob gesagt, Tätigkeiten, die normalerweise von im Haushalt lebenden Personen ausgeführt werden. Die Verbraucherzentrale fasst diese so zusammen:

„Tätigkeiten im Haushalt:

  • zum Beispiel kochen, putzen, bügeln, aufräumen, kleinere Näharbeiten, Wäsche waschen
  • Tätigkeiten außerhalb von Haus oder Wohnung: zum Beispiel Gartenarbeit, kleinere Reparaturen, Reinigungsarbeiten am Haus oder Einkäufe
  • Unterstützende Tätigkeiten: zum Beispiel Begleitung beim Arzt oder Spaziergang, Ausführen eines Haustiers, Fahrdienste zu Behörden, Unterstützung beim Schreiben oder Telefonieren“

Gerade bei pflegebedürftigen Menschen übernehmen Angehörige oder eben Dienstleister wie auch der ambulante Pflegedienst oder Seniorenbetreuer diese Tätigkeiten und schaffen zusätzliche Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können.

Handwerkerausgaben

Zusätzlich zu diesen Dienstleistungen können Handwerkerkosten für die sogenannten „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie über den üblichen Zuschuss von 4.000 Euro hinausgehen. Darunter fallen allerdings nur die Lohnkosten der Handwerker, nicht die Materialkosten.

Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerausgaben sind das Vorliegen der Rechnungen und die Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers.

Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige oder Freunde

Der sogenannte Pflegepauschbetrag ist eine Steuererleichterung für pflegende Privatpersonen. Wenn Sie Angehörige oder Freunde also zu Hause unentgeltlich pflegen und betreuen, sollten Sie diesen Betrag geltend machen.

Was ist beim Pflegepauschbetrag zu beachten?

  • Diese Steuervergünstigung ist an pflegende Personen gerichtet, nicht an Pflegebedürftige selbst.
  • Pflegende und zu Pflegende sind verwandt, verheiratet oder besitzen ein enges persönliches Verhältnis (Freundschaft).
  • Er wird nur gewährt, wenn der Aufwand für die Pflege vollkommen unentgeltlich erfolgt. Das bedeutet, wenn die pflegenden Personen Pflegegeld von den zu pflegenden Angehörigen oder Freunden erhalten, findet der Pflegepauschbetrag keine Anwendung.
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  • Weitere Voraussetzung ist die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der oder des Pflegebedürftigen
  • Es gelten ab 2021 folgende Pauschbeträge:

bei Pflegegrad 2:              600 Euro
bei Pflegegrad 3:              1.100 Euro
bei Pflegegrad 4 oder 5:    1.800 Euro

  • Bis 2020 gilt eine Pflegepauschale von 924 Euro bei der Pflege von Personen mit mindestens Pflegegrad 4.
  • Ändert sich der Pflegegrad, muss das Finanzamt den Pauschbetrag für den höchsten Grad innerhalb des Kalenderjahres gewähren. Das gilt also auch, wenn Sie die unentgeltliche Pflege beispielsweise erst im Dezember aufgenommen haben.
  • Der Pflegepauschbetrag wird in der Steuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen Dort müssen Sie einige Angaben zur betreuten Person machen, inklusive der elfstelligen Steuer-Identifikationsnummer.
  • Wenn Sie sich als pflegende Person um zwei Menschen kümmern, können Sie den Pflegepauschbetrag auch zweimal ansetzen.
  • Teilen Sie sich die Pflege, dann wird auch der Pauschbetrag geteilt. Sie müssen dann in der Steuererklärung auch die weiteren pflegenden Personen nennen.
  • Sie müssen keine Nachweise über die Aufwendungen selbst erbringen.

Sind die pflegebedingten Aufwendungen nach dem Abzug der zumutbaren Eigenbelastung noch höher als der Pflegepauschbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie allerdings auch einzeln nachweisen können, wofür Sie Geld ausgegeben haben. Allerdings können Sie auf diese Weise mehr als den Pflegepauschbetrag geltend machen.

Gesetzestext zum Pflegepauschbetrag: § 33b Abs. 6, Einkommensteuergesetz (EStG)

(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

  1. bei Pflegegrad 2 600 Euro,
  2. bei Pflegegrad 3 1 100 Euro,
  3. bei Pflegegrad 4 oder 5 1 800 Euro.

Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

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