Ausländische Pflege- und Betreuungskräfte für die Pflege zu Hause

Das Wichtigste in Kürze:

  • Geschätzt 300.000 ausländische Betreuungs- und Pflegekräfte arbeiten in deutschen Haushalten – ein großer Teil davon in illegalen Beschäftigungsverhältnissen.
  • Ohne diese Arbeitskräfte wäre die häusliche Pflege in Deutschland kaum zu bewerkstelligen.
  • EU-Bürger können ohne besondere Arbeitserlaubnis in einem Privathaushalt beschäftigt werden.
  • Es gibt drei mögliche Beschäftigungsmodelle – die meisten Betroffenen nutzen Vermittlungsagenturen.
  • Für die Beschäftigung ausländischer Hilfskräfte gilt das deutsche Arbeitsrecht.
  • Für eine Vollzeitbeschäftigung ist mit Kosten zwischen 1.500 und 3.500 Euro zu rechnen.

Entlastung für Pflegebedürftige und Angehörige im Haushalt

Für viele ist die häusliche Pflege und die Betreuung von Angehörigen durch ausländische Pflegekräfte eine gute und willkommene Alternative zum Pflegeheim. Sie wird gerne gewählt, weil eine zeitintensive oder sogar eine 24-Stunden-Betreuung durch einen lokalen Pflegedienst sehr teuer werden kann. Zudem macht es die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus EU-Staaten relativ unproblematisch ihre Arbeitskraft in Deutschland anbieten. Möglicher Nachteil: Die eingestellten Pflege- beziehungsweise Betreuungskräfte besitzen oft keine formale Ausbildung. Ohne diese dürfen sie beispielsweise keine medizinische Pflege übernehmen – grundpflegerische Maßnahmen natürlich schon. Je nach Pflegebedarf kann hier also die zusätzliche Hilfe eines Pflegedienstes notwendig sein.

Noch vor nicht allzu langer Zeit kamen die zumeist weiblichen Hilfskräfte für die häusliche Pflege fast ausschließlich aus Polen. Ihr Anteil ist zwar auch jetzt noch bei weitem der Größte, aber es kommen immer mehr Menschen aus osteuropäischen Ländern in deutsche Haushalte, insbesondere aus Bulgarien und Rumänien. Auch Arbeitskräfte aus den baltischen Staaten sind zunehmend vertreten. Geblieben ist der verschwindend geringe Anteil von Männern.

ausländische Pflegekräfte

Eine unverzichtbare Säule bei der häuslichen Pflege

Die ausländischen Arbeitskräfte, die pflegebedürftige Menschen in deutschen Haushalten betreuen, sind mittlerweile als eine große Säule der privaten Pflege etabliert. Allerdings umgibt diesen ganzen wenig beleuchteten Bereich auch der Ruf von Illegalität, von Schwarzarbeit und teilweise auch von Ausbeutung. Der Branchenverband für die häusliche Betreuung und Pflege e. V. (VHBP) schätzt die Zahl der Haushalte, in denen beschäftigte Pflegekräfte aus dem EU-Ausland leben, auf rund 300.000. Davon seien mehr als 90 Prozent in Schwarzarbeit.

Fakt ist aber auch, dass wir in Zeiten, wo sich zunehmend große Lücken in der Pflege auftun, auf diese – auch sehr willkommene Stütze – nicht mehr wirklich verzichten können. Verbände, Politiker und Gewerkschaften fordern deshalb immer wieder, diese „Branche“ aus dem rechtlichen Graubereich ans Licht zu holen.

Für Sie als Interessierte gilt es, einiges zu beachten: Wenn Sie einen Vertrag mit einer Vermittlungsagentur und/oder einem ausländischen Unternehmen eingehen, welches eine Betreuungskraft in Ihren Haushalt schickt, handeln Sie noch lange nicht gegen das Gesetz. Das ausländische Unternehmen, das in diesem Fall als Arbeitgeber auftritt, muss natürlich die gesetzlichen, insbesondere die arbeitsrechtlichen deutschen Regelungen einhalten. Wenn Sie selbst eine Pflege- oder Betreuungskraft einstellen, dann sollten Sie das Arbeitsrecht gut kennen. Immer mitdenken sollten Sie auch, dass die Arbeit in ausländischen Privathaushalten für diese Frauen oft die einzige Erwerbsmöglichkeit ist. Sie verlassen dafür oft monatelang ihre Familien und haben natürlich ein Recht auf faire Behandlung und Bezahlung.

Was ganz klar ist: Eine 24-Stunden-Betreuung durch eine einzelne ausländische Pflegekraft ist illegal. Ist eine pflegebedürftige Person auf eine ganztägige Betreuung angewiesen – auch wenn sie nicht ununterbrochen über den Tag besteht –, dann muss die Arbeit auf mehrere Schultern verteilt werden.

Drei Modelle für die Arbeitsverhältnisse ausländischer Hilfskräfte in der häuslichen Pflege

Für die häuslichen Arbeitskräfte bestehen drei Möglichkeiten, ihr Arbeitsverhältnis mit den jeweiligen Privathaushalten zu gestalten: Sie arbeiten entweder selbstständig, sind für eine ausländische Arbeitsagentur nach dem Entsendemodell tätig oder werden von der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihren Angehörigen direkt angestellt. Wir erläutern Ihnen diese Modelle mit Vor- und Nachteilen weiter unten.

Ein grauer Markt

Viel Schwarzarbeit

Ganz ohne Zweifel handelt es sich bei dieser „dritten Säule“ der Pflege neben der Pflege durch Angehörige und professioneller Pflege um einen grauen bis dunkelgrauen Markt mit vielen illegalen Beschäftigungsverhältnissen und jeder Menge Schwarzarbeit – oft ungewollt von den Pflegehaushalten. Gleichzeitig ist der Bereich der Pflege durch ausländische Arbeitskräfte auch nicht hinreichend untersucht, um verlässliche Zahlen herzugeben. Er widersetzt sich auch typischen empirischen Erhebungen, da die Arbeitsverhältnisse innerhalb der privaten Umgebung der Pflegebedürftigen gelebt werden und zudem unterschiedliche Modelle der Arbeitsverhältnisse bestehen.

Verbände schätzen die illegalen Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich auf rund 90 Prozent, meist aus steuer- und gewerberechtlichen Gründen, also Schwarzarbeit. Aber auch neben der Schwarzarbeit gäbe es noch nicht ausreichend Rechtssicherheit für die selbst angestellten Hilfen genauso wie für die von Vermittlungsagenturen entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sagt der Verband für die häusliche Betreuung und Pflege e. V. (VHBP).

Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Die überwiegende Mehrzahl der Haushalte in Deutschland, die osteuropäische Pflegekräfte beschäftigen, nutzt dafür die Dienste von Vermittlungsagenturen. Diese arbeiten wiederum mit Agenturen im Ausland zusammen, welche die Hilfskräfte oft als Selbstständige schicken. Die ausländischen Agenturen zahlen dann zwar Sozialabgaben wie Kranken- und Rentenversicherung für die Selbstständigen, aber im Falle von Krankheit oder Urlaub verdienen diese nichts. Zudem handelt es sich hier nach streng ausgelegtem Arbeitsrecht oft um eine klare Scheinselbstständigkeit, weil die Arbeitszeiten und erwarteten Tätigkeiten oft klar definiert sind. So handelt es sich dann möglicherweise um ein weisungsgebundenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das mit selbstständiger Arbeit nach deutschem Recht eher wenig zu tun hat. 

Eine weitere Möglichkeit ist die Anstellung der Arbeitnehmer direkt bei der ausländischen Agentur. Diese fungiert dann als Arbeitgeber und zahlt Steuern und Sozialabgaben im jeweiligen Land. Ganz klar gilt aber auch hier beispielsweise der deutsche Mindestlohn und nicht der des Herkunftslandes.

Verstöße gegen das deutsche Arbeitsrecht insbesondere der Höchstarbeitszeit

Und auch wenn die Haushalte selbst einen Arbeitsvertrag mit der Pflegekraft machen, gibt es oft ein weiteres grundsätzliches Problem: Die Pflegebedürftigen beziehungsweise die Familien oder Angehörigen erwarten oft, dass die Pflegekräfte auch außerhalb ihrer „normalen“ acht Stunden Dienstzeit einsatzbereit sind – gerade wenn sie auch mit der pflegebedürftigen Person unter einem Dach leben. Hier kollidiert das Angestelltenverhältnis meist mit dem deutschen Arbeitsrecht: Die Höchstarbeitszeit, zu welcher auch Bereitschaftsdienst zählt, wird nicht eingehalten.

Ob Scheinselbstständigkeit, Überschreitung der maximalen Arbeitszeit oder zu niedrige Entlohnung – all diese Fälle haben schnell Strafrechtscharakter und zählen nicht mehr als Kavaliersdelikt.

Experten sind sich einig, dass der Status Quo für die meisten Beteiligten in diesem Bereich nicht zufriedenstellend ist und ein großer Bedarf für gesetzliche Neuregelungen besteht. Lesen Sie hierzu auch unser Experteninterview „24-Stunden-Pflege: Hintergründe und Probleme“.

Die Kosten für die Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte

Die Kosten für eine ausländische Betreuungs- und Pflegekraft liegen – auch je nach Modell – zwischen 1.500 und 3.400 Euro monatlich. Die Verbraucherzentrale spricht bei einer Selbstanstellung nach dem Arbeitgebermodell von 2.000 bis 3.000 Euro im Monat für eine Vollzeitkraft. Die Stiftung Warentest, die 13 Vermittlungsagenturen im Jahr 2017 unter die Lupe genommen hat, stellte monatliche Betreuungskosten zwischen 1.470 und 3.400 Euro fest.

Die Finanzierung ausländischer Pflegekräfte

Für die häusliche Betreuung und Pflege durch ausländische Hilfskräfte können die gleichen Pflegekassenleistungen in Anspruch genommen werden wie für die häusliche Pflege durch Angehörige. Das sind Pflegegeld, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege; Pflegesachleistungen allerdings nicht, weil diese lediglich für die Kosten ambulanter Pflegedienste vorgesehen sind.

Die Hilfe einer ausländischen Betreuungskraft wird von den Pflegekassen als Teil der privaten häuslichen Pflege betrachtet und deswegen kann hier in erster Linie das Pflegegeld eingesetzt werden, gestaffelt nach Pflegegrad.

Zusätzlich – wie auch bei der häuslichen Pflege – kann die Verhinderungspflege geltend gemacht werden und, in Kombination, bis zu 50 Prozent der Kurzzeitpflege zusätzlich.

Wird zusätzlich zu einer ausländischen Pflegekraft ein mobiler Pflegedienst eingesetzt, verringert sich das Pflegegeld natürlich, das für die Hilfskraft verwendet werden kann. Die genaue Berechnung zur Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung finden sie hier.

Die Tätigkeiten ausländischer Betreuungskräfte

Die Pflegekräfte führen neben grundpflegerischen Maßnahmen vor allem auch hauswirtschaftliche und Betreuungstätigkeiten aus:

  • Grundpflege (Waschen, Duschen, Baden, Toilettengänge, Hautpflege etc.)
  • Hilfe im Haushalt (Wohnungsreinigung, Kochen, Kleiderwäsche, Spülen, Aufräumen etc.)
  • Besorgungen (Einkaufen, Botengänge, Post etc.)
  • Hilfe bei Alltagspflichten (Ämter, Versicherungen, Telekommunikation etc.)
  • Freizeitgestaltung (Begleitung, Spaziergänge, Ausflüge, Kultur etc.)

Folgende Tätigkeiten dürfen nur Personen mit einer Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ausführen:

  • individuellen Pflegebedarf feststellen
  • den Pflegeprozess organisieren und steuern
  • die Qualität der individuellen Pflege analysieren und sichern

Mit dieser gesetzlichen Festschreibung soll die Bedeutung der Pflegefachkräfte und einer entsprechenden Ausbildung hervorgehoben werden.

Die drei Modelle der Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte und das deutsche Arbeitsrecht

Für die Pflege- beziehungsweise Betreuungskräfte aus dem EU-Ausland gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht aus der EU kommen, benötigen natürlich eine Arbeitserlaubnis. Wir erläutern Ihnen, welche Arbeitsmodelle für die Arbeit ausländischer Pflegekräfte in Frage kommen und was dabei arbeitsrechtlich zu beachten ist. Hierzu empfehlen wir Ihnen auch unser Experteninterview „24-Stunden-Pflege aus rechtlicher Perspektive“.

Das Arbeitgebermodell

Hier wird der oder die Pflegebedürftige selbst oder eine angehörige Person zum Arbeitgeber. Ein Arbeitsvertrag mit der ausländischen Kraft regelt Arbeitszeiten, Bezahlung und gegebenenfalls auch Unterkunft und Verpflegung. Es gilt das deutsche Arbeits- und Tarifrecht.

Das bedeutet, es gilt folgende Punkte zu beachten:

  • Die Angestellten dürfen höchstens 8 Stunden arbeiten, nur im Einzelfall bis zu 10 Stunden. Dafür muss dann wiederum Ausgleich geschaffen werden, so dass innerhalb von 6 Monaten die maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag nicht überschritten wird.
  • Bereitschaftsdienste, also Rufbereitschaft, gelten ganz klar auch als Arbeitszeit.
  • Pausenzeiten sind einzuhalten: 30 Minuten Pause sind Pflicht bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeit am Stück.
  • Eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden pro Tag muss neben der Arbeit sichergestellt sein.
  • Es besteht ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen.
  • Eine vereinbarte Probezeit darf nicht länger als 6 Monate betragen. Während dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Wochen, danach mindestens 4 Wochen.
  • Es besteht eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Renten- und Unfallversicherung.
  • Es gilt der gesetzliche Mindestlohn und der Branchenmindestlohn für die Pflegebranche. Das bedeutet, dass Haushaltshilfen in 2020 mindestens 9,35 Euro bekommen. Pflegekräfte erhalten im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in den alten Bundesländern einen Mindestlohn von 11,60 Euro (inkl. Berlin). Die ostdeutschen Beschäftigten bekommen mindestens 11,20 Euro.

Ab April 2021 wird dabei zwischen Pflegehilfskräften und qualifizierten Pflegehilfskräften (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) unterschieden. Ab Juli 2021 werden zudem die Pflegefachkräfte unterschieden.

Mindestlohn für Pflegehilfskräfte

Zeitraum

Alte Bundesländer mit Berlin

Neue Bundesländer

04/2021 – 08/2021

11,80 €

11,50 €

 

Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte

 

Zeitraum

Alte Bundesländer mit Berlin

Neue Bundesländer

04/2021 – 08/2021

12,50 €

12,20 €

 

Mindestlohn für Pflegefachkräfte

 

Zeitraum

Bundesweit

07/2021 – 08/2021

15,00 €

 

Ab September 2021 gelten folgende bundeseinheitlichen Mindestlöhne:

 

Zeitraum

Pflegehilfskräfte

Qualifizierte
Pflegehilfskräfte

Pflegefachkräfte

09/2021 – 03/2022

12,00 €

12,50 €

15,00 €

Ab 04/2022

12,55 €

13,20 €

15,40 €

 

  • Natürlich fallen auch die Beiträge zur Sozialversicherung an (Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) und ferner Beiträge für die Berufsgenossenschaft.
  • Für die Pflegekraft sollte ein nach üblichem Standard möbliertes und technisch ausgestattetes Zimmer mit eigenem Bad zur Verfügung stehen. Natürlich entstehen Mehrkosten für eine anderweitige Unterbringung. Denkbar ist auch eine Pauschale für Miet- und Verpflegungskosten.

Das Entsendemodell

Beim Entsendemodell wird ein ausländisches Unternehmen beauftragt, welches eine Pflege- und Betreuungskraft in den privaten Haushalt des oder der Pflegebedürftigen entsendet. Die Hilfskräfte sind bei dem spezialisierten Unternehmen angestellt, Steuern und Abgaben werden im Herkunftsland gezahlt. Natürlich gilt auch hier das deutsche Arbeitsrecht (Probezeit, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Tarifsatz). Als Auftraggeber zahlen Sie einen festen monatlichen Betrag, der sich zusammensetzt aus dem Lohn (der tarifliche Mindestlohn ist einzuhalten), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den An- und Abreisekosten der Arbeitskraft. In der Regel wird eine Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühr von den jeweiligen Unternehmen erhoben. Gängig ist eine Vermittlung dieser Arbeitskräfte über in Deutschland tätige Agenturen.

Normalerweise werden die Verträge für maximal zwei Jahre abgeschlossen, da danach das deutsche Sozialversicherungsrecht greift – soll heißen, dann werden die Sozialabgaben hier in Deutschland erhoben. Als Vertragsnehmer brauchen sie von dem beauftragten Unternehmen den Nachweis, dass die Hilfskraft im Heimatland sozialversichert ist: die sogenannte A1-Bescheinigung.

ACHTUNG!
Lassen Sie sich unbedingt von einer Pflegekraft, die sie beschäftigen möchten, eine A1-Bescheinigung im Original vorlegen. Egal, ob Sie direkt bei Ihnen angestellt werden soll oder von einer Agentur kommt. Bei einer Prüfung kann bei Nichtvorliegen ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Das Selbstständigenmodell

Selbstständige aus einem EU-Land können in ihrer Heimat oder in Deutschland ein Gewerbe anmelden und genießen dann innerhalb der Europäischen Union uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit. Sie können dann mit dem oder der Pflegebedürftigen einen Dienstleistungsvertrag abschließen. Darin werden die Tätigkeiten genauso wie die Bezahlung und die Vertragsdauer festgehalten.

Die fließenden Grenzen zur Scheinselbstständigkeit

Das Sozialgesetzbuch sieht Hinweise auf eine Beschäftigung, also eine Scheinselbstständigkeit, wenn „eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ bestehen. Sind Sie als Auftraggeber beispielsweise der einzige Arbeitgeber und geben Sie der Pflegekraft tage- oder wochenweise Anweisungen, dann kann es sich schon um eine Scheinselbstständigkeit handeln, die mit hohen Strafen geahndet werden kann.

Nur wenn sich die Pflegekraft insbesondere ihre Arbeitszeit frei einteilen kann und selbst entscheidet, welche konkreten Maßnahmen und Tätigkeiten sie zu welcher Zeit ausführt, ist eine selbstständige Tätigkeit gegeben. Dazu gehört unter anderem auch, dass diese zur Miete wohnt, Rechnungen auf eigenen Namen ausstellt und auch Gegenstände für die Arbeit selbst mitbringt.

Die Vermittlungsagenturen für ausländische Pflege- und Betreuungskräfte

In Deutschland gibt es rund 250 Agenturen, die ausländische Betreuungs- beziehungsweise Pflegekräfte vor allem aus Osteuropa vermitteln. Noch überwiegen bei weitem die Angebote von Arbeitnehmerinnen aus Polen, aber es gibt immer mehr Vermittler, die mit Unternehmen in Bulgarien, Rumänien und der Slowakei wie auch den baltischen Staaten zusammenarbeiten.

Wie schon beschrieben, kooperieren die deutschen Vermittlungsagenturen wiederum zumeist mit Firmen in den entsprechenden Heimatländern der Betreuungskräfte. Diese rekrutieren die arbeitssuchenden Frauen und selten auch Männer, um sie meist nach dem Entsendemodell in die deutschen Privathaushalte zu schicken. Die inländischen Vermittlungsagenturen betreuen ihre Klienten vor Ort, kümmern sich um mögliche Wechsel und Ersatz und alle weiteren Belange.

So schließen die deutschen Klienten meist zwei Verträge ab: einen mit der Vermittlungsagentur und einen mit dem Unternehmen im Heimatland der Arbeitskräfte, welches die ganze Zeit als Arbeitgeber auftritt.

Eine Vielzahl der Agenturen wirbt auf Anzeigen und auf den eigenen Webseiten weiterhin mit den Begriffen „24-Stunden-Betreuung“ und „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“. Wie schon oben beschrieben, ist eine durchgängige Betreuung nach deutschem Arbeitsrecht aber nur mit drei verschiedenen Betreuerinnen oder Betreuern zu leisten. Was viele Agenturen hier suggerieren, führt Interessenten auf eine falsche Fährte und deshalb auch nicht selten in illegale Beschäftigungsverhältnisse. Wie genau vermittelt wird, in welche Arten von Arbeitsverhältnissen, ist oft nicht transparent. Und nicht zuletzt weil sich die Betreuung in privaten Haushalten abspielt, gibt es wenig gesicherte Zahlen zu dieser schon lange etablierten Säule von häuslicher Pflege.

Unsere Empfehlung lautet deshalb: Prüfen Sie selbst,

  • ob ihre Vermittlungsagentur transparente Daten zu den Kooperationspartnern im Ausland für sie bereithält,
  • ob in den Verträgen die Vorgaben des deutschen Arbeitsrechts erfüllt sind – auch im Entsendemodell und
  • ob die vermittelte Pflegekraft mindestens den gesetzlichen oder tariflich festgelegten Mindestlohn erhält.

Wer die Vermittlungsagenturen nutzt, handelt nicht illegal, sollte aber über die Regelungen im deutschen Arbeitsrecht informiert sein, um gegebenenfalls bei den Agenturen nachzuhaken. Auch wenn ausländische Unternehmen als Arbeitgeber der Betreuungskräfte auftreten, sind sie beispielsweise von den deutschen Mindestlohnregelungen nicht ausgenommen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Experteninterview „Ausländische Betreuungskraft über Agentur finden“.

Auch gemeinnützige Organisationen stehen Suchenden mit ihrer Expertise nicht nur beratend zur Seite. Suchen Sie sich auch dort Unterstützung. Der deutsche Caritasverband e. V. hat eigens dafür einen Leitfaden erstellt, der auf dieser Info-Seite abgerufen werden kann. Darin zeigt der Verband auf, wie die Arbeitsverhältnisse so gestaltet werden können, dass die Interessen der Pflegebedürftigen und der ausländischen Betreuungskräfte hinreichend geschützt werden.

Tipp: Auch Caritas und Diakonie vermitteln unter anderem polnische Betreuungskräfte in deutsche Haushalte. Eigens dafür haben sie eigene Abteilungen mit informativen Webauftritten entwickelt. Dort werden Pflegebedürftige und Angehörige bei der Suche von häuslichen Betreuungskräften unterstützt, genauso wie interessierte Arbeitnehmerinnen, die einen fairen Vermittlungspartner suchen.
Zu finden unter:
Diakonie: http://www.vij-faircare.de/
Caritas: https://carifair.de/

Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat in 2017 dreizehn bundesweit tätige Agenturen getestet, die hauptsächlich osteuropäische Betreuungskräfte in deutsche Haushalte vermitteln. Bei allen Agenturen fanden die Tester Mängel in den Verträgen, die rechtlich bedenklich waren. Oft waren Arbeitszeiten und Entlohnung nicht detailliert geregelt. Eben genau die Punkte, die ja für viele Suchende die „preiswerten“ Arbeitskräfte aus dem Ausland erst so attraktiv machen. Aber Interessierte werden eben oft mit einer 24-Stunden-Betreuung geködert und kennen sich eben auch nicht genauestens aus.
Bei der eigentlichen Agenturarbeit, nämlich der Vermittlung, dem Feststellen des Pflegebedarfs, der weiteren Betreuung und Beratung sowie der Pflegeexpertise gab es erhebliche Unterschiede.
Da der Markt der Vermittlungsagenturen recht groß und unübersichtlich ist, wollen wir hier nicht weiter auf die einzelnen Ergebnisse des Tests eingehen. Zumal dieser jetzt auch schon einige Jahre zurückliegt.

Checkliste

Ich möchte eine ausländische Pflegekraft beschäftigen. Was muss ich beachten?

  • Machen Sie sich Gedanken darüber, nach welchem Modell Sie die Arbeitskraft einstellen möchten (selbst anstellen, die Dienste einer selbstständigen Kraft in Anspruch nehmen oder eine Agentur nach dem sogenannten „Entsendemodell“ nutzen).
  • Formulieren Sie die eigenen Wünsche und Anforderungen an eine Pflege- oder Betreuungskraft
  • Überlegen Sie, ob Sie zusätzlich – oder weiterhin – einen professionellen Pflegedienst nutzen wollen (z. B. für die medizinische Pflege).
  • Nutzen Sie Verbände und gemeinnützige Organisationen für die Beratung.
  • Wenn Sie eine der zahlreichen Vermittlungsagenturen in Anspruch nehmen:
      • Informieren Sie sich vorher über Vor- und Nachteile dieses Modells.
      • Informieren Sie sich über das deutsche Arbeitsrecht.
      • Sprechen Sie detailliert Ihre Anforderungen und Wünsche an.
      • Unterschreiben Sie nur transparente und klare Verträge insbesondere mit den ausländischen Unternehmen, bei denen die Arbeitskräfte angestellt sind.
      • Informieren Sie sich genauestens über Bezahlung und Arbeitszeitregelungen der gewünschten Arbeitskraft, auch wenn Sie eine Pauschale an Agentur und Entsendeunternehmen abführen.
  • Machen Sie sich Gedanken darüber, wie gut die Deutschkenntnisse sein müssen. Oft reichen anfangs auch Englischkenntnisse aus und der Kreis der potenziellen Arbeitnehmerinnen ist damit größer.

Weitere Themen, die für die häusliche Pflege interessant sind:

Pflegehilfsmittel

Ihre Pflege­hilfsmittel

In unserem Pflegehilfsmittel-Vergleichs-Portal finden Sie ein umfangreiches Sortiment an Hilfsmitteln und Sanitätsprodukten. Von Pflegehilfsmitteln, die den Alltag für Pflegebedürftige und Pflegepersonen erleichtern, über Gehhilfen und Gesundheitsschuhe bis zu medizinischen Geräten.

Die von uns gelisteten Anbieter wurden einer umfangreichen Überprüfung unterzogen. So können Sie sicher sein, dass Sie nur Produkte & Angebote seriöser Händler sehen.

Haben wir etwas vergessen?

Schreiben Sie uns gerne, wenn Sie etwas in unserem Informationsportal vermissen oder einen Fehler entdecken. So können wir unser Angebot weiter verbessern. Unsere Redakteure freuen sich über jede Rückmeldung.