Haftpflichtversicherung bei Demenz – lohnt sich das und was muss ich beachten?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gerade im Anfangsstadium einer Demenzerkrankung ist Haftpflichtschutz weiterhin unverzichtbar, denn auch Menschen mit Demenz haften für verursachte Schäden, sofern sie in einem „lichten Augenblick“ gehandelt haben. 
  • Angehörige und Betreuer sollten ebenfalls eine gute Haftpflichtversicherung haben, denn etwaige Schadensersatzforderungen gegen den oder die Demenzerkrankte können auf sie übergehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. 
  • Eine Demenzerkrankung muss der Haftpflichtversicherung prinzipiell nicht gemeldet werden. 
  • Mit einer sogenannten Deliktsunfähigkeits- oder Demenzklausel reguliert die Versicherung auch dann Schäden, wenn der Verursacher nicht haftbar ist.  

Die private Haftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten freiwilligen Versicherungen und sollte laut Experten in keinem Haushalt fehlen. Denn in Deutschland gilt der Grundsatz: Wer jemandem einen Schaden verursacht, muss Schadensersatz leisten. Geregelt ist dies im § 823 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Schadensersatzansprüche können prinzipiell beliebig hoch ausfallen und sich somit auch auf Millionen Euro belaufen. Mit Privathaftpflicht ist man vor ihnen geschützt: Die Versicherung springt ein, prüft die Forderungen des Geschädigten, und sofern diese berechtigt sind, reguliert sie den Schaden. Unberechtigte Ansprüche lehnt sie dagegen ab, notfalls vor Gericht. Damit kann eine Haftpflichtversicherung unter Umständen vor dem Verlust des gesamten Vermögens retten. 

Wohnen im Alter

Zu beachten ist allerdings, dass nicht jeder haftbar ist. Befreit von der Schadensersatzpflicht sind Kinder bis zum siebten Lebensjahr sowie Erwachsene, die sich aufgrund geistiger Einschränkung des Unrechts und der Konsequenzen ihrer Taten nicht bewusst sind. Sie gelten als deliktsunfähig. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwiefern auch Menschen mit Demenz eine private Haftpflichtversicherung brauchen. Immerhin kann der demenzerkrankte Großvater ja ohnehin nicht haftbar gemacht werden, wenn er etwa ein fremdes Auto zerkratzt oder das hochpreisige iPhone des Nachbarn beschädigt. Oder doch?  

Demenz befreit nicht automatisch von Haftung

Das Wichtigste vorweg: Wer an Demenz erkrankt, ist nicht automatisch deliktsunfähig. Gerade zu Beginn der Krankheit sind Betroffene in der Regel noch weitgehend urteilsfähig und auch in späteren Phasen gibt es immer wieder „lichte Augenblicke“. Und wer die Folgen einer eigenen Handlung abschätzen kann, haftet immer für etwaige Schäden, die aus ihr resultieren – unabhängig von Grunderkrankungen. Das bedeutet: Verursacht ein demenziell veränderter Mensch in einem „lichten Moment“ jemandem einen Schaden, besteht trotz der Erkrankung Schadensersatzpflicht. Hat also der Großvater das iPhone seines Nachbarn bei klarem Verstand kaputtgemacht, etwa weil er sich für eine in der Vergangenheit zurückliegende Angelegenheit rächen wollte, ist er haftbar. Handelte er hingegen aus dem Glauben heraus, dass das Mobiltelefon ein Abhörgerät der Stasi ist, kann er nicht für sein Tun verantwortlich gemacht werden.
Zwar ist es oft schwer, den geistigen Zustand eines dementen Schädigers zum Handlungszeitpunkt rückwirkend zu beurteilen – auch psychiatrische Gutachten sind in diesem Zusammenhang umstritten –, doch mit einer Haftpflichtversicherung ist der oder die Betroffene in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Aber Vorsicht: Auch wenn der Schadensverursacher haftpflichtversichert ist, sind Sie als Angehörige/r beziehungsweise Betreuer/in nicht zwangsläufig „aus dem Schneider“. Wird der Schädiger für nicht haftbar erklärt, reguliert seine Versicherung – sofern der Vertrag keine Deliktunfähigkeitsklausel oder Demenzklausel enthält – den Schaden nicht. Der Geschädigte wird dann womöglich versuchen, auf anderem Wege Schadensersatz einzufordern. So könnte er gegebenenfalls prüfen lassen, ob Sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, als der Schaden verursacht wurde. Die Schadensersatzansprüche würden damit auf Sie übergehen. Um in solchen Situationen solide abgesichert zu sein, sollten Sie selbst ebenfalls über eine gute private Haftpflichtversicherung verfügen.

Demenz muss der Versicherung nicht gemeldet werden

Demenz stellt in den Augen eines Haftpflichtversicherers ein Zusatzrisiko dar. Immerhin ist es schnell passiert, dass der demenziell veränderte Mensch den brennenden Herd vergisst und einen Feuerwehreinsatz auslöst oder vor ein Auto läuft und einen Verkehrsunfall verursacht. Dennoch besteht hier prinzipiell keine Meldepflicht. Rechtsexperten raten aber dazu, die Versicherung trotzdem über eine Demenzerkrankung zu informieren, um Problemen vorzubeugen. So könnte eventuell die besagte Deliktsunfähigkeits- beziehungsweise Demenzklausel in den Vertrag aufgenommen werden. Mit ihr verpflichtet sich der Versicherer gegen Preisaufschlag, auch dann Schäden zu regulieren, wenn der oder die Versicherte nicht haftbar ist. Das kann unnötigen Ärger ersparen und etwa Nachbarschaftsverhältnisse retten.  

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Tipp: Deckungssumme sollte mindestens siebenstellig sein

Wer eine private Haftpflichtversicherung abschließt, sollte unbedingt auf eine ausreichend hohe Deckungssumme achten. Es handelt sich dabei um den Höchstbetrag, den die Versicherung im Schadensfall abdeckt. Experten empfehlen eine Deckungshöhe von 5 bis 10 Millionen Euro oder mehr. 3 Millionen Euro sollten möglichst nicht unterschritten werden, und auf keinen Fall darf die Summe nur sechsstellig sein. Denn insbesondere bei Personenschäden können schnell Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe entstehen.

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