Alle Leistungen der Pflegekassen nach Pflegegrad im Überblick

In unserer Tabelle können Sie alle Leistungen der Pflegekassen beziehungsweise Pflegeversicherung anschaulich nach Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) einsehen. Zudem finden Sie alle Leistungen  – einfach erklärt – im Bereich „Die Leistungen im Einzelnen“​ . Durch Anklicken in der Tabelle gelangen Sie ebenfalls zu den Leistungsbeschreibungen.

Alle Leistungen

Wo nicht anders angegeben, handelt es sich um Maximalleistungen pro Monat.

Leistungen Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld (Geldleistung bei privater häuslicher Pflege)  - 316 EUR  545 EUR  728 EUR  901 EUR 
Pflegesachleistung (häusliche Pflege durch Pflegedienst oder einzelne Pflegefachkraft)  - 724 EUR  1.363 EUR  1.693 EUR  2.095 EUR 
Teilstationäre Pflege (zusätzliche Leistung zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung)  - 689 EUR  1.298 EUR  1.612 EUR  1.995 EUR 
Vollstationäre Versorgung (Pauschale bei kompletter Unterbringung in Pflegeeinrichtung)  125 EUR Zuschuss  770 EUR + Leistungszuschlag 1.262 EUR + Leistungszuschlag 1.775 EUR + Leistungszuschlag 2.005 EUR + Leistungszuschlag
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 EUR  40 EUR  40 EUR  40 EUR  40 EUR 
Kurzzeitpflege (stationäre Pflege bis max. 8 Wochen pro Kalenderahr) - 1.774 EUR / Jahr 1.774 EUR / Jahr 1.774 EUR / Jahr 1.774 EUR / Jahr
Entlastungsbetrag (soll pflegende Angehörige entlasten und ist zweckgebunden)  125 EUR  125 EUR  125 EUR  125 EUR  125 EUR 
Verhinderungspflege (private Pflegeperson setzt aus; max. 6 Wochen pro Jahr)  - 1.612 EUR / Jahr  1.612 EUR / Jahr  1.612 EUR / Jahr  1.612 EUR / Jahr 
Verbesserung des Wohnumfeldes (Zuschuss zu baulichen Verbesserungen)  4.000 EUR pro Maßnahme  4.000 EUR pro Maßnahme  4.000 EUR pro Maßnahme  4.000 EUR pro Maßnahme  4.000 EUR pro Maßnahme 
Wohngruppenzuschlag (für zu Pflegende in ambulant betreuten Wohngruppen)  214 EUR  214 EUR  214 EUR  214 EUR  214 EUR 
Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für pflegende Angehörige, die sich kurzfristig und für maximal 10 Tage um die Pflege einer oder eines Verwandten kümmern müssen. Antragssteller ist die pflegebedürftige Person.

Wichtig: Pflegegeld und Pflegesachleistung sind je nach Bedarf kombinierbar, können allerdings nicht einfach addiert werden. Oft kommt es vor, dass Angehörige einen großen Teil der häuslichen Pflege übernehmen, für bestimmte Tätigkeiten aber auch einen mobilen Pflegedienst engagieren. Wenn Sie also nicht das monatliche Maximum der Sachleistung in Anspruch nehmen, steht Ihnen weiteres Pflegegeld für die private häusliche Pflege zu. Diese wird anteilig berechnet. Alles zur Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung sowie eine Beispielrechnung finden sie hier.

Mit der Pflegereform wurde zum 1.01.2022 ein Leistungszuschlag gesetzlich festgelegt, der Menschen, die im Pflegeheim leben (vollstationäre Versorgung) entlasten soll. Für die Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims mit Pflegegrad 2-5 beträgt dieser 

  • 5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
  • 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Sonderregelung Bayern:
Bayern unterstützt alle pflegebedürftigen Landesbürger ab Pflegegrad 2 mit zusätzlichen 1.000 Euro Landespflegegeld. Dieses ist ein nicht zweckgebundener Pauschalbetrag, der nicht auf die Leistungen der Pflegekassen angerechnet wird. Es gibt keine Einkommensgrenze und das Geld steht den Pflegebedürftigen zur freien Verfügung. Auf dieser Seite des bundesweit einzigen Landesamtes für Pflege finden Sie das Antragsformular und alle weiteren Informationen dazu.

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