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Wer elektrische Hilfsmittel nutzt, die vom Arzt verordnet wurden, kann sich die Stromkosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Da es sich hierbei nicht um eine Leistung der Pflegeversicherung handelt, ist kein Pflegegrad erforderlich. Voraussetzung ist nur, dass die genutzten Hilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt wurden.
Zu den Hilfsmitteln, die Strom verbrauchen, zählen zum Beispiel:
Tipp:
Treppenlifte zählen nicht zu den Hilfsmitteln, für welche Sie die Stromkosten geltend machen können. Für ihren Einbau können Versicherte aber den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der Pflegeversicherung abrufen.
Im Februar 1997 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 SGB V auch die für den Betrieb nötige Energie einschließt. Das bedeutet, dass die Krankenkasse nicht nur die Anschaffung und die Instandhaltung, sondern auch die eventuell erforderliche Stromversorgung des Hilfsmittels finanzieren muss.
Lehnt es Ihre Krankenkasse ab, für die Stromkosten aufzukommen, sollten Sie in jedem Fall Widerspruch einlegen. Die Erstattung steht Ihnen zu. Mehr noch: Sie können sich die Stromkosten für bis zu vier Jahre rückwirkend erstatten lassen.
Tipp:
Falls Sie Widerspruch einlegen möchten, weil Ihnen Ihre Krankenkasse die Stromkostenerstattung für Ihre Hilfsmittel verweigert, können Sie sich hierfür Beratung und Unterstützung in einem Pflegestützpunkt einholen.
Auch die Beantragung der Stromkostenerstattung unterscheidet sich von Krankenkasse zu Krankenkasse. Bei einigen Kassen reicht es, einen formlosen Antrag zu stellen. Das bedeutet, der oder die Versicherte kann die Erstattung einfach per Telefon, E-Mail oder Brief beantragen. Andere Kassen verlangen von ihren Mitgliedern, dass sie ein Formular verwenden.
Sofern es bei Ihrer Krankenkasse möglich ist, die Kostenerstattung formlos zu beantragen, können Sie hierfür unsere Vorlage benutzen:
Füllen Sie diesen Antrag bei Bedarf direkt am Computer aus. Nach dem Ausdrucken unterschreiben Sie ihn und schicken ihn an die Krankenkasse.
Sie müssen Ihrem Antrag neben einer Kopie Ihrer Stromkostenabrechnung auch eine Auflistung beifügen, die alle elektrischen Hilfsmittel enthält, für welche die Erstattung der Stromkosten erfolgen soll. Diese Auflistung muss folgende Informationen enthalten:
Wie viel Watt ein Gerät pro Stunde verbraucht, entnehmen Sie seiner Betriebsanleitung. Den Preis für ein Kilowatt Strom finden Sie auf Ihrer Stromrechnung. Manche Krankenkassen bieten einen Vordruck für die Kostenaufstellung. Der Antragsteller muss dann nur noch die Posten eintragen.
Ein Hilfsmittel ist täglich sechs Stunden in Betrieb und wird jeden Tag benutzt. Es verbraucht 300 Watt pro Stunde. Der Verbraucher zahlt 0,25 Euro pro Kilowatt. Die Rechnung ist wie folgt:
6 Stunden x 300 Watt x 365 Tage x 0,25 Euro/Kilowatt : 1000 (1000 Watt = 1 Kilowatt) = 164,25 Euro
Für dieses Hilfsmittel muss der Verbraucher also 164,25 Euro im Jahr an Stromkosten bezahlen. Kommen weitere Geräte hinzu, kann die Summe schnell sehr hoch werden.
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