Startseite > Pflege > Die Leistungen der Krankenkassen > Die Übergangspflege im Krankenhaus
Viele Menschen sind nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nach schwerer Krankheit oder einem Unfall auf intensive Pflege angewiesen. Für den Fall, dass die notwendige Pflege direkt danach beispielsweise nicht zu Hause erfolgen kann, hat der Gesetzgeber diese Krankenkassenleistung eingeführt. Sie soll die notwendige Pflege im Übergang vom Krankenhaus zur häuslichen Pflege-Versorgung sicherstellen. Ähnlich wie bei der Überleitungspflege bzw. der Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt gilt dieser Leistungsanspruch für längstens zehn Tage, wenn es keine Möglichkeit für eine Anschlussversorgung in einem geeigneten Pflegeheim gibt.
In diesem Fall finden die stationäre Unterbringung und Pflege in dem Krankenhaus statt, in dem die Patienten auch behandelt wurden.
Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, die Grund- und Behandlungspflege, die Aktivierung der Patienten, das Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie eine erforderliche ärztliche Behandlung.
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, 20 geeignete Anschlussversorger, also vollstationäre Pflegeeinrichtungen, zu kontaktieren, sobald feststeht, dass eine weitere Vollzeitpflege nach dem Krankenhausaufenthalt notwendig ist. Gleichzeitig erfolgt eine Meldung an die Krankenkassen mit einer bundesweit einheitlichen Dokumentation der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, aber auch um diese in die Organisation der Anschlussversorgung miteinzubeziehen. Auch während der Übergangspflege im Krankenhaus sollen die Bemühungen fortgeführt werden.
Nicht ganz: Versicherte müssen 10 Euro pro Kalendertag hinzuzahlen, nach den Bestimmungen von § 61 Satz 2 SGB V.
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