Kurzzeitpflege

Eine pflegebedürftige Person vorübergehend stationär unterbringen

Kurzzeitpflege soll Betroffene unterstützen, die für eine begrenzte Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind. Sie kommt in Betracht, wenn beispielsweise die Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt erst noch geregelt werden muss oder es zu einem Engpass bei der Pflege eines Menschen kommt. Ein typischer Fall wäre hier, dass die pflegende Person krank wird, überlastet ist oder sich aus anderen Gründen eine Auszeit nimmt oder nehmen muss. Manchmal reicht auch einfach eine Teilzeitpflege vorübergehend nicht mehr aus, auch dann könnte die Kurzzeitpflegeleistung für eine nicht dauerhafte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim eingesetzt werden.

Die Leistungen beinhalten – wie auch bei der stationären Langzeitpflege – die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung. Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden auch bei der Kurzzeitpflege nicht übernommen.

Kurzzeitpflege kann für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Sie ist eine reguläre Leistung der Pflegeversicherung, kann aber auch von den Krankenkassen übernommen werden, wenn die betroffene Person gar keinen Pflegegrad oder lediglich Pflegegrad 1 besitzt. In diesen Fällen wird sie auch Überleitungspflege genannt.

Pflegeheime halten oft Kapazitäten vor, um in diesen Fällen pflegebedürftige Menschen kurzzeitig aufnehmen zu können.

Wer kann Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Die Kurzzeitpflege ist eine reguläre Leistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2. Kurzzeitpflege kann aber auch für Menschen ohne Pflegegrad ärztlich verordnet werden und wird dann in gleicher Höhe des Pflegekassenzuschusses von der Krankenkasse auf Antrag übernommen. Lesen Sie dazu unseren Artikel zur Überleitungspflege. Mehr dazu Sie wird in Gleiches gilt für Menschen mit Pflegegrad 1, die einen Antrag bei der Krankenkasse stellen können, wenn der Arzt die stationäre Unterbringung für erforderlich hält, da ihnen sonst lediglich der Entlastungsbetrag dafür zur Verfügung stehen würde.

Was zahlen Krankenkasse und Pflegeversicherung bei Kurzzeitpflege dazu?

Die Zuschüsse zur Kurzzeitpflege betragen seit Janur 2022 1.774 Euro in den Pflegegraden 2 bis 5. Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige der höheren Pflegegrade können den möglicherweise angesparten Entlastungsbetrag für Kost und Logis im jeweiligen Pflegeheim nutzen.

Wie schon erwähnt, kann auch für Menschen ohne Pflegegrad oder nur mit Pflegegrad 1 eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung notwendig sein, um die benötigte Rundum-Pflege zu sichern. Das kommt nicht selten vor nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit mit Krankenhausaufenthalt. Hier springen dann die Krankenkassen ein, wenn eine begründete ärztliche Verordnung dafür vorliegt.

Übrigens: Pflegebedürftige Menschen, die Pflegegeld beziehen, bekommen weiterhin 50 Prozent dieser Leistung ausbezahlt.

Die Kosten der Kurzzeitpflege

Für die Kurzzeitpflege fallen im Allgemeinen die üblichen Pflegeheimkosten für eine vollstationäre Unterbringung an. Diese übersteigen die von Kranken- oder Pflegekassen gezahlten Zuschüsse meist bei weitem. Das bedeutet, es bleibt ein hoher Eigenanteil, der privat aufgebracht werden muss.
Die Kassen zahlen fast „nur“ für die Aufwendungen der reinen Pflege. Dafür stehen bei der Kurzzeitpflege, wie erwähnt, 1.774 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag reicht kaum für die reinen Pflegeaufwendungen, sodass hier schon ein Eigenanteil entsteht. Hinzu kommen die Posten Kost und Logis sowie die sogenannten Investitionskosten, die von den Pflegebedürftigen selbst oder ihren Angehörigen aufgebracht werden müssen. Da die Zahlen, je nach Pflegeheim und vor allem Bundesland, sehr stark variieren, können wir Ihnen hier nur bundesdurchschnittliche Zahlen nennen: Danach liegt der Eigenanteil an den Pflegeleistungen bei rund 830 Euro, Unterkunft und Verpflegung ergaben im Durchschnitt knapp 780 Euro und die Investitionskosten lagen bei etwa 460 Euro im Mittel. Diese Zahlen zusammengerechnet, bilden den möglichen Gesamt-Eigenanteil.

Für eine genaue Information müssen Sie die Pflegeeinrichtung, die in Frage kommt am besten selbst kontaktieren, um nach freien Kapazitäten und natürlich den Kosten zu fragen. Um Pflegeheime in Ihrer Nähe zu finden, nutzen Sie am besten unsere Pflege- und Wohnangebote.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren

Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert und damit im günstigsten Fall auf 3.386 Euro verdoppelt werden. Vorher erhaltenes Pflegegeld wird in dieser Phase zur Hälfte weitergezahlt. Umgekehrt kann die Verhinderungspflege, die die Pflege zu Hause übergangsweise sicherstellen soll, mit nicht abgerufenen Leistungen der Kurzzeitpflege ebenso aufgestockt werden – allerdings nur um bis zu 50 Prozent, also auf maximal 2499 Euro.

Tabelle: Zuschuss Kurzzeitpflege und Aufstockung mit Leistungen der Verhinderungspflege

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Kurzzeitpflege (stationäre Pflege bis max. 8 Wochen pro Jahr) pro Kalenderjahr Entlastungsbetrag von 125 Euro/Monat kann eingesetzt werden 1.774 EUR / Jahr 1.774 EUR / Jahr 1.774 EUR / Jahr 1.774 EUR / Jahr
Verhinderungspflege (private Pflegeperson setzt aus; max. 6 Wochen pro Jahr) - 1.612 EUR / Jahr 1.612 EUR / Jahr 1.612 EUR / Jahr 1.612 EUR / Jahr
Verhinderungspflegeleistung für Kurzzeitpflege einsetzen - 3.386 EUR / Jahr 3.386 EUR / Jahr 3.386 EUR / Jahr 3.386 EUR / Jahr
Kurzzeitpflegeleistung für Verhinderungspflege einsetzen - 2.499 EUR / Jahr 2.499 EUR / Jahr 2.499 EUR / Jahr 2.499 EUR / Jahr

Es handelt sich jeweils um Maximalleistungen.

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