Startseite > Pflege > Die Leistungen der Pflegekassen im Einzelnen > Vollstationäre Pflege
Für die Kosten der vollstationären Pflege in Pflegeheimen oder Altenheimen erstattet die Pflegeversicherung eine Pauschale je nach Pflegegrad. Pflegebedürftige zahlen allerdings immer einen nicht unerheblichen Eigenanteil, weil die Leistungen der Pflegeversicherung bei weitem nicht ausreichen, alle Pflege-Kosten zu decken. Berücksichtigt werden bei der Pflegekassenleistung die Aufwendungen für die Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Zudem haben die Heimbewohner Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote.
Die maximalen monatlichen Pauschalen liegen gestaffelt zwischen 770 Euro bei Pflegegrad 2 und 2005 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anrecht auf eine Pauschale von 125 Euro im Monat. Die Pflegekassen rechnen diese Beträge mit den Heimbetreibern direkt ab. Übrig bleibt der Eigenanteil.
Pflegegrad | Maximale Leistung pro Monat | 1 | 125 Euro |
---|---|
2 | 770 Euro |
3 | 1.262 Euro |
4 | 1.775 Euro |
5 | 2.005 Euro |
Mit der Pflegereform wurde ein Leistungszuschlag zu den Pflegekosten für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen beschlossen. Seit dem 1.01.2022 bekommen diese nun gestaffelt nach der bisherigen Aufenthaltszeit einen Zuschuss zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Damit verringert sich der zum Teil sehr hohe Eigenanteil. Dabei geht es allerdings „nur“ um die Pflege- und Ausbildungskosten, nicht um die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Die Höhe der Zuschüsse gestaltet sich wie folgt:
Es werden auch Monate berücksichtigt, bei denen nur teilweise die Leistungspauschalen in Anspruch genommen wurden. Die Pflegeeinrichtung stellen also zukünftig der Pflegekasse des Pflegebedürftigen neben dem pauschalen Leistungsbetrag auch den Leistungszuschlag in Rechnung. Der Pflegebedürftige erhält die Rechnung seines Eigenanteils, der bei unveränderten Heimbedingungen dann natürlich ab Januar 2022 geringer ausfallen sollte. Das Bundesgesundheitsministerium hat ausgerechnet, um welchen Betrag die Betroffenen im Bundesdurchschnitt entlastet werden:
Wie gesagt: Das sind Durchschnittswerte und müssen auf Ihre persönliche Situation nicht exakt zutreffen.
Die neuen Bestimmungen finden sich in Paragraph 43c im 11. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI § 43c).
Trotz der neuen Zuschüsse: Was die Pflegekassen oder auch die private Krankenversicherung für die Unterbringung in einem Altenheim erstattet, wird weiterhin nicht ausreichen, allein die reinen Pflegekosten zu decken.
Mehr als 2.000 Euro müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durchschnittlich für die Unterbringung in einem deutschen Pflegeheim aufbringen, hat der Verband der Ersatzkassen (vdek) Anfang 2021 berechnet. Und dieser Betrag steige stetig um rund 100 Euro im Jahr. Er umfasst den festgelegten Eigenanteil der Einrichtung, einen meist mindestens genauso hohen Betrag für Unterbringung und Verpflegung und Investitionskosten zwischen 450 und 550 Euro.
Auch, wenn der Durchschnitts-Eigenanteil mit der Pflegereform vorerst sinken dürfte, gehen einige Branchenkenner davon aus, dass wir nach wenigen Jahren wieder dort stehen, wo wir uns Ende 2021 befanden.
Seit 2017 gilt: Der Eigenanteil für die pflegerischen Maßnahmen ist in jeder Pflegeinrichtung einheitlich – ganz unabhängig davon, ob Bewohner und Bewohnerinnen Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 5 haben. Er wird zwischen Pflegekassen und jeder Einrichtung einzeln ausgehandelt und kann deshalb von Heim zu Heim stark variieren. Ein Grund für die Neuregelung: Die Höherstufung des Pflegegrades wurde oft bewusst vermieden, weil die eigenen Kosten dann zu groß geworden wären. Eigentlich notwendige Hilfe wurde deshalb oft nicht in Anspruch genommen.
Die hohen und immer weiter steigenden Kosten für die Pflegebedürftigen haben dazu geführt, dass mehr als ein Drittel der Heimbewohner auf Sozialhilfe angewiesen sind. Das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamtes hervor, die die Linksfraktion 2020 im Bundestag angefragt hat.
Lesen Sie herzu auch unser Experteninterview zum Thema „Kosten und Finanzierung eines Heimplatzes“.
Wie Sie Ihren Eigenanteil von der Steuer absetzen können, erfahren Sie hier.
WICHTIG:
Der sogenannte Eigenanteil bezieht sich nur auf die wirklichen Pflegeleistungen. Bei der vollstationären Pflege fallen darüber hinaus noch Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung an. Außerdem kann der Heimbetreiber in einigen Fällen auch Investitionskosten auf die Bewohner und Bewohnerinnen umlegen. Und für besonderen Komfort und Luxus können ebenso weitere Ausgaben anfallen.
Den Eigenanteil können Sie in der den stationären Pflegeeinrichtungen in Erfahrung bringen. Er ist pro Einrichtung für alle Bewohner gleich, egal welchen Pflegegrad sie besitzen. Allerdings variiert er teilweise stark je nach Einrichtung und Region beziehungsweise Bundesland.
Der Eigenanteil kann je nach Pflegeheim und Region sehr unterschiedlich sein. Deshalb hilft die Nachfrage bei anvisierten Heimen. Nach dem Verband der Ersatzkassen (vdek) liegt der Eigenanteil an Pflegeleistungen, welche die Pflegekassen mitfinanzieren, 2021 bei rund 830 Euro im Bundesdurchschnitt. Hinzu kommen, ebenfalls im Durchschnitt, knapp 780 Euro für Unterbringung und Verpflegung sowie fast 460 Euro Investitionskosten.
Mit dem Pflegelotsen des vdek finden Sie die jeweiligen Eigenanteile für die einzelnen Einrichtungen auch bei Ihnen in der Nähe.
In unserem Pflegehilfsmittel-Vergleichs-Portal finden Sie ein umfangreiches Sortiment an Hilfsmitteln und Sanitätsprodukten. Von Pflegehilfsmitteln, die den Alltag für Pflegebedürftige und Pflegepersonen erleichtern, über Gehhilfen und Gesundheitsschuhe bis zu medizinischen Geräten.
Die von uns gelisteten Anbieter wurden einer umfangreichen Überprüfung unterzogen. So können Sie sicher sein, dass Sie nur Produkte & Angebote seriöser Händler sehen.
Wir haben uns entschieden, Ihnen in Kooperation mit der Gutersohn-Apotheke eine sogenannte „Pflegebox“ ganz einfach zugänglich zu machen – in Apotheken-Qualität. Darin enthalten sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro (während der Pandemie sogar 60 Euro), die Menschen ab Pflegegrad 1 monatlich zustehen. Alles, was Sie tun müssen, ist, den Antrag auszufüllen und an uns zu senden. Wir kümmern uns um die Abwicklung. Die Pflegekassen genehmigen die Box mit den Verbrauchshilfsmitteln für mindestens ein Jahr. Der Inhalt kann ganz einfach monatlich angepasst werden.
Schreiben Sie uns gerne, wenn Sie etwas in unserem Informationsportal vermissen oder einen Fehler entdecken. So können wir unser Angebot weiter verbessern. Unsere Redakteure freuen sich über jede Rückmeldung.