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Pflegegrad 1 ist einer von fünf Pflegegraden (früher Pflegestufen), mit denen – einfach ausgedrückt – der Grad der Selbstständigkeit festgelegt wird. Je nach Schwere der Beeinträchtigungen steigt der Pflegegrad und damit die Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Mit dem 2017 eingeführten Pflegegrad 1 werden weitaus mehr Menschen von Pflegekassenleistungen berücksichtigt als bisher. Schon für Menschen mit geringen Bewegungseinschränkungen sieht der Gesetzgeber nun unterschiedliche Hilfsangebote und Leistungen vor.
Es werden bei einer Pflege-Begutachtung Punkte erfasst, die je nach Modul (siehe auch: Feststellung der Pflegebedürftigkeit) unterschiedlich gewichtet werden. Maximal 100 Punkte können erreicht werden. Das Sozialgesetzbuch (§ 15 SGB XI) legt für Pflegegrad 1 eine Gesamt-Punktzahl von mindestens 12,4 bis unter 27 fest. Es handelt sich hier um eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten[LH1] .
Weitere Voraussetzung ist eine voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten.
Der Pflegegrad 1 unterscheidet sich von den anderen Pflegegraden, weil hier noch kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gezahlt werden. Anspruch auf diese Leistungen bestehen erst ab Pflegegrad 2 – gestaffelt bis zum Pflegegrad 5. In der Regel sind die Beeinträchtigungen hier noch nicht so gravierend, als dass der täglich wiederkehrende Besuch eines Pflegedienstes oder eine intensive Betreuung durch Angehörige notwendig sind.
Folgende Leistungen stehen Ihnen schon mit Pflegegrad 1 zu:
Wenn Sie herausfinden möchten, ob für Sie oder eine Ihnen nahestehende Person möglicherweise Pflegegrad 1 in Frage kommt, nutzen Sie doch einfach unseren Pflegegradrechner.
Wie Sie ganz offiziell einen Pflegegrad und damit eine Pflegebegutachtung beantragen, erfahren Sie Schritt für Schritt in unserem Artikel „Ihr Antrag auf Leistungen der Pflegekasse (mit Muster-Formular)“.
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