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Wenn einer Ihrer Angehörigen plötzlich zum Pflegefall wird, dann haben Sie als Arbeitnehmer das Recht, kurzzeitig ihrer Arbeit fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz). Zudem besteht Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Diese Lohnersatzzahlung soll Ihnen dann eine 10-tägige Auszeit von der Arbeit ermöglichen, um die Pflege zu organisieren beziehungsweise auch in dieser Zeit selbst zu gewährleisten.
Der Lohnausfall wird durch eine Pflegekassenleistung von 90 oder 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehaltes ausgeglichen. Der volle Ausgleich von 100 Prozent wird gezahlt, wenn Sie in den letzten 12 Monaten von Ihrem Arbeitgeber eine Einmalzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben. Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden davon abgezogen.
Corona-Aufstockung:
Bei einer coronabedingten neuen Pflegesituation können pflegende Angehörige bei Ihrem Arbeitgeber jetzt 20 Arbeitstage, also 10 Tage mehr, frei nehmen und dafür auch Unterstützungsgeld beantragen.
Tritt eine akute Pflegesituation bei einem oder einer nahen Angehörigen auf, hat ein Arbeitnehmer das Recht, für einen kurzen Zeitraum der Arbeit fernzubleiben. Die Situation muss plötzlich und unerwartet auftreten, tritt also regelmäßig vor allem bei neuer Pflegebedürftigkeit auf. Für nahe Angehörige, die schon länger ein pflegebedürftiges Familienmitglied betreuen, gilt dieses Recht nur in wenigen Ausnahmefällen. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie diesem auch eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen vorlegen. Mit unserem Antrag auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung versuchen wir Ihnen, den Prozess so einfach wie möglich zu machen. Weiter unten finden Sie zudem einen Antrag für das Pflegeunterstützungsgeld.
Füllen Sie diesen Antrag direkt am Computer aus. Nach dem Ausdrucken unterschreiben Sie ihn und legen ihn zeitnah Ihrem Arbeitgeber vor. Eventuell benötigen Sie auch eine ärztliche Bescheinigung über den Pflegebedarf des oder der Angehörigen.
Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person – der Antrag muss auch im Namen dieser Person gestellt werden. Sie müssen ihn „unverzüglich nach Eintreten der akuten Pflegesituation“ zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung sowie einem Lohnnachweis vorlegen. Das ärztliche Attest sollte enthalten:
Im Anschluss erhält der Leistungsbezieher oder die Leistungsbezieherin, also die pflegebedürftige Person, dann eine Bescheinigung, die wiederum Ihr Arbeitgeber sofort bekommen sollte.
Das Pflegeunterstützungsgeld darf das Höchstkrankengeld von 109,38 Euro (2020) am Tag nicht überschreiten. Außerdem werden Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet.
Füllen Sie diesen Antrag bei Bedarf direkt am Computer aus. Nach dem Ausdrucken unterschreiben Sie ihn und schicken ihn an die Pflegekasse Ihres zu pflegenden Angehörigen. Das ärztliche Attest und einen Lohnnachweis nicht vergessen.
In unserem Pflegehilfsmittel-Vergleichs-Portal finden Sie ein umfangreiches Sortiment an Hilfsmitteln und Sanitätsprodukten. Von Pflegehilfsmitteln, die den Alltag für Pflegebedürftige und Pflegepersonen erleichtern, über Gehhilfen und Gesundheitsschuhe bis zu medizinischen Geräten.
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