Startseite > Pflege > Hilfe für pflegende Angehörige > Gemeinsamer Urlaub für Pflegebedürftige und Angehörige
Jeder Mensch braucht hin und wieder Erholung und Urlaub – ganz besonders pflegende Angehörige. Doch gerade für sie ist das Thema Urlaub mit Schwierigkeiten verbunden. Schließlich können sie nicht ohne Weiteres verreisen und die zu pflegende Person allein zurücklassen. Jemand muss die Pflege für die Zeit der Abwesenheit übernehmen, und das muss organisiert und finanziert werden. Außerdem fällt es Angehörigen oft schwer, sich für eine gewisse Zeit von dem pflegebedürftigen Partner oder Elternteil zu trennen und die Betreuung fremden Menschen zu überlassen – auch wenn es sich dabei um professionelle Pflegekräfte handelt. Lieber würden viele von ihnen den Urlaub gemeinsam mit der ihnen nahestehenden, auf Unterstützung angewiesenen Person verbringen. Zumal der oder die Pflegebedürftige möglicherweise ebenfalls Sehnsucht nach einem Tapetenwechsel und einer spannenden Urlaubsreise hat.
Doch einen passenden Urlaubsort für die gemeinsame Reise zu finden, ist schwierig. Schließlich muss das Reiseziel für die speziellen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person geeignet sein. Zudem stellt sich für manch einen Angehörigen die Frage: Wenn ich mich auch im Urlaub um die Pflege kümmern muss – ist das überhaupt noch „Urlaub“?
Den Wunsch nach einer bequemen Möglichkeit eines gemeinsamen Urlaubs haben die Urlaubs- und die Hotelbranche längst erkannt. Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von Reiseveranstaltern, die auf Urlaubsangebote für Pflegebedürftige und Angehörige spezialisiert sind oder zumindest einzelne Reisen für diese Zielgruppe im Portfolio haben. Neben den Pflegereiseveranstaltern existieren auch Vereine, die mit ehrenamtlicher Unterstützung Urlaub für pflegebedürftige Menschen anbieten. Die Reiseziele erfüllen mindestens folgende zwei grundlegende Kriterien:
Die Reiseangebote sind vielfältig und decken unterschiedliche Bedarfe ab. So gibt es beispielsweise spezielle Angebote für Menschen mit Demenz oder für Rollstuhlfahrer sowie Gruppen-, Erholungs- oder Erlebnisreisen. Auf der Website des gemeinnützigen Vereins Reisemaulwurf e. V. finden Sie eine Liste mit bekannten Reiseanbietern.
Tipp:
Wenn Sie einen Urlaub mit Ihrer oder Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen planen, können Sie das Beratungsangebot von Pflegestützpunkten, Sozialstationen und Pflegediensten nutzen.
Pflegehotels sind barrierefreie Hotels, die Pflegedienstleistungen anbieten. Der Betreuungsservice übernimmt die Versorgung der pflegebedürftigen Person teilweise oder vollständig, sodass pflegende Angehörige oder Partner Zeit für sich haben. Sie können dann Wellness- und Freizeitangebote nutzen, Ausflüge und Sightseeing-Touren unternehmen oder sich einfach nur mit einem Buch in der Sonne entspannen. So wird gewährleistet, dass sich die Pflegeperson richtig erholen kann und einen „echten“ Urlaub hat.
Tipp:
Der Begriff „Pflegehotel“ ist nicht geschützt. Daher sollten Sie sich immer genau erkundigen, welche Leistungen und Hilfsmittel geboten werden, bevor Sie eine Buchung durchführen.
Wer seit mindestens einem halben Jahr über Pflegegrad 2 oder höher verfügt und eine eingetragene Pflegeperson hat, kann hier von der Verhinderungspflege Gebrauch machen. Diese ist dann verfügbar, wenn sich die Pflegeperson für eine gewisse Zeit nicht um die Betreuung kümmern kann, beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub. In dieser Situation zahlt die Pflegekasse für die Finanzierung einer Pflegevertretung bis zu 1.612 Euro pro Jahr (für maximal 42 Tage).
Anspruchsberechtigte können die Verhinderungspflege auch für einen Aufenthalt in einem Pflegehotel nutzen – und das auch dann, wenn sie von ihrem pflegenden Angehörigen oder Partner begleitet werden. Das Hotel rechnet diese Leistung direkt mit der Kasse ab.
Tipp:
Falls die Leistung der Kurzzeitpflege (jährlich bis zu 806 Euro) für das laufende Jahr nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, lässt sich die Restleistung auf die Verhinderungspflege übertragen – dann ergibt sich ein Maximalbetrag von 2.418 Euro.
Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Dieses kann ebenfalls für die Kosten der Reise genutzt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für den Aufenthalt im Pflegehotel zu verwenden.
Falls die leistungsberechtigte Person eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen („Kombinationsleistungen“) bekommt, kann sie die Sachleistungen auch von einem anerkannten Pflegedienst am Urlaubsort erhalten. Zu beachten ist aber, dass die Kasse während der Urlaubszeit nur die Hälfte des anteiligen Pflegegelds auszahlt.
Manche Pflegereiseveranstalter bieten auch Auslandsurlaub an – zum Teil handelt es sich dabei sogar um ferne Reiseziele wie Ostasien oder Afrika. Doch bei Reisen außerhalb Deutschlands ist zu beachten, dass die Pflegekasse keine Sachleistungen von Anbietern vor Ort erstattet.
Das Pflegegeld wird aber weiter ausgezahlt. Innerhalb des EU-Auslands sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und in der Schweiz ist dies dauerhaft der Fall. Im restlichen Ausland ist es nur für den Zeitraum von sechs Wochen pro Kalenderjahr erhältlich. Pflegesachleistungen erbringt die Pflegeversicherung nur dann, wenn die pflegebedürftige Person auf ihrer Auslandsreise von einer Pflegekraft begleitet und versorgt wird, die dem auch ansonsten zuständigen Pflegedienst angehört oder die einen Vertrag mit der Kasse hat.
Hinsichtlich der Verhinderungspflege im Ausland ist die Rechtslage uneindeutig. Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2016 geht hervor, dass diese Leistung grundsätzlich auch für den Auslandsaufenthalt zu gewähren ist. Das Urteil wurde damit begründet, dass das Verhinderungspflegegeld auch zum „Pflegegeld“ gehört – es handelt sich also nicht um eine Sachleistung. Daraus lässt sich schließen, dass es kein Problem sein sollte, diese Leistung auch im Ausland zu erhalten, sofern die Betreuung von einem nichterwerbsmäßig pflegenden Angehörigen oder Freund übernommen wird. Kommt stattdessen jedoch ein Pflegedienstleister am ausländischen Urlaubsort zum Einsatz, wird dies als Sachleistung gewertet. Dann ist es möglich, dass die Kasse die Verhinderungspflege verweigert. Vor der Reise sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit Ihrer Pflegeversicherung zu diesem Thema halten.
Damit es keine bösen Überraschungen gibt, sollten Sie bei der Planung der gemeinsamen Urlaubsreise folgende Checkliste durchgehen:
Eine hilfreiche Broschüre zum gemeinsamen Urlaub finden Sie hier bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung.
Weiterführende Infos: Auch im ganz normalen Pflegealltag sind Entlastung und Ausgleich immens wichtig für pflegende Angehörige. Weitere Hilfestellung dazu finden Sie hier. Und was viele pflegende Angehörige nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie Anspruch auf Kurmaßnahmen. Erfahren Sie mehr in unserem Experteninterview „Kuren für pflegende Angehörige“. Bei allen anderen Themen hilft Ihnen unsere intelligente digitale Beratung sicher auch weiter: Hier klicken!
In unserem Pflegehilfsmittel-Vergleichs-Portal finden Sie ein umfangreiches Sortiment an Hilfsmitteln und Sanitätsprodukten. Von Pflegehilfsmitteln, die den Alltag für Pflegebedürftige und Pflegepersonen erleichtern, über Gehhilfen und Gesundheitsschuhe bis zu medizinischen Geräten.
Die von uns gelisteten Anbieter wurden einer umfangreichen Überprüfung unterzogen. So können Sie sicher sein, dass Sie nur Produkte & Angebote seriöser Händler sehen.
Schreiben Sie uns gerne, wenn Sie etwas in unserem Informationsportal vermissen oder einen Fehler entdecken. So können wir unser Angebot weiter verbessern. Unsere Redakteure freuen sich über jede Rückmeldung.