Verordnung einer Krankenbeförderung (Transportschein)

Die Kassenleistung für Krankentransporte ist eng geregelt und nicht einfach zu durchschauen

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für einen Krankentransport, wenn dieser aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist und vom Arzt verordnet wurde.

Ob die Fahrt im Taxi möglich ist oder ein Kranken- oder Rettungswagen erforderlich ist, entscheidet der Arzt im Einzelfall. Aber auch die Fahrtkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen PKW zu einer notwendigen stationären Behandlung wird von den Kassen übernommen.

Krankentransport wagen

Wichtig: Mit nur wenigen Ausnahmen gilt: Fahrten zur ambulanten Behandlung müssen Sie sich vorab von Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen, sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Bei Fahrten zu einer stationären Behandlung ist die Genehmigung vorab nicht notwendig. Reichen Sie die Quittungen später bei Ihrer Kasse ein. 

Was müssen Pflegebedürftige beim Krankentransport beachten?

Ein verordneter Krankentransport muss in einigen Fällen vorab von den Krankenkassen genehmigt werden, in der Regel aber bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen. Für eine große Gruppe der Pflegebedürftigen wurde immerhin der Weg erleichtert, an die Erstattung der Fahrtkosten zu gelangen:
Patienten, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, müssen sich seit 2019 die Verordnungen nicht mehr vorher genehmigen lassen. Dazu gehören Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie dauerhaft beeinträchtigte Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3. Für sie gilt eine „generelle“ Genehmigung der Kassen. Außerdem fallen unter die neue Genehmigung  Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis den Eintrag „aG“, „BL“ oder „H“ enthält. 

Checkliste: Was muss ich bei den Kosten für einen Krankentransport beachten?

  • Ein Krankentransport muss von einem Arzt verordnet werden und medizinisch notwendig sein, um erstattet zu werden.
  • Normalerweise muss ein Krankentransport vorab von der Krankenkasse genehmigt werden.
  • Ausnahmen gibt es für dauerhaft beeinträchtigte Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 sowie generell für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5. Diese müssen sich die Beförderungen nicht vorab genehmigen lassen.
  • Abgesehen von diesen Personengruppen zahlt die Krankenkasse nur selten für eine Fahrt zum Arzt.
  • Übernommen werden in der Regel die Fahrten zu ambulanten Operationen, die einen Krankenhausaufenthalt verkürzen oder vermeidbar machen.
  • Generell werden außerdem Fahrten zu Dauerbehandlungen finanziert, wie Dialyse oder Chemo- und Strahlentherapie.
  • Patienten müssen immer die günstigste Alternative wählen. Bus, Bahn und eigenes Auto kommen vor Taxi oder Mietwagen. Arzt und Patient müssen entscheiden, was möglich ist.
  • Es gibt immer eine Zuzahlung von 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt.

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