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In Deutschland haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf viele verschiedene Pflegeleistungen. Um diese Leistungen zu bekommen, müssen Sie zuerst bei Ihrer Pflegeversicherung einen Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) beantragen.
Wann Anspruch auf Pflegekassenleistungen besteht, ist im XI. Buch des Sozialgesetzbuches genau definiert. Darin ist festgelegt, dass Menschen dann einen Pflegegrad beantragen können, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate „körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen bzw. gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.“
Im Klartext: Braucht jemand dauerhaft Hilfe bei einfachen Dingen im Alltag wie Ankleiden, die Toilette benutzen, einkaufen gehen oder Kontakt mit anderen Menschen aufnehmen, kann er Leistungen von seiner Pflegeversicherung erhalten. Der Grund für den Pflegebedarf spielt dabei keine Rolle – es kann das fortschreitende Alter, ein Unfall oder auch eine Erkrankung sein.
INFO: neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff seit 2017
Das Pflegestärkungsgesetz II (PGS II), das am 1. Januar 2017 in Kraft trat, definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu. Dieser richtet sich nun stärker an die konkreten körperlichen, kognitiven und psychischen Einschränkungen sowie die individuelle Lebenssituation des Einzelnen. Seit der Einführung vom PSG II werden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit geistige und seelische Einschränkungen (z.B. Demenz) in deutlich höherem Maße berücksichtigt als früher.
Folgendes müssen Sie bei der Beantragung des Pflegegrads beachten:
TIPP: Antrag schriftlich stellen
Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, den Antrag schriftlichen zu stellen, da Sie so das Datum der Beantragung nachweisen können. Das ist deshalb wichtig, weil die Pflegekassen verpflichtet sind, innerhalb von 25 Arbeitstagen über Ihren Antrag zu entscheiden. Dafür muss der MDK auch einen Termin ermöglichen, der die Fristeinhaltung zulässt. Befindet sich die pflegebedürftige Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, muss die Begutachtung dort unverzüglich durchgeführt werden – spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags. Nach Ablauf muss die Kasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller zahlen.
Unmittelbar nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, bietet Ihnen Ihre Pflegekasse einen Termin für eine Beratung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin an. Diesen Termin können Sie zusammen mit Ihren Pflegepersonen und Angehörigen wahrnehmen. Die Pflegeberatung findet innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung und auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause statt.
In unserem Bereich „Formulare & Checklisten“ finden Sie eine Anleitung für Ihren Erstantrag auf Pflegeleistungen. Dort haben wir auch einen Musterantrag zum Download und eine detaillierte Ausfüllhilfe für Sie bereitgestellt.
Gehen Sie einfach die Checkliste durch und bereiten Sie sich auf die persönliche Begutachtung vor, indem Sie hier unten und auf weiteren Infoseiten weiterlesen.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, nimmt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Regel ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vor. Bei Privatversicherten ist der medizinische Dienst MEDICPROOF für die Begutachtung zuständig. Der Gutachter kommt im Auftrag Ihrer Pflegekasse zu Ihnen nach Hause und stellt Ihnen Fragen aus folgenden sechs Lebensbereichen:
Auf Basis des Gutachtens ordnet Ihnen die Pflegeversicherung einen von fünf Pflegegraden zu. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen, die Ihnen zustehen. Neben der Bewilligung Ihres Antrags schickt Ihnen Ihre Pflegekasse auch eine Präventions- und Rehabilitationsempfehlung. Mit Ihrer Zustimmung übermittelt sie diese Empfehlung direkt an den zuständigen Rehabilitationsträger.
Damit leitet die Pflegekasse den Antragsprozess für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein. Beachten Sie, dass zwischen der Antragstellung auf Pflegegrad und der Bewilligung ein paar Wochen vergehen können.
Nutzen Sie auch unseren Pflegegradrechner: Möchten Sie erfahren, welcher Pflegegrad für Sie oder eine andere Person möglicherweise in Frage kommt, dann hilft Ihnen unser Pflegegradrechner. Hier beantworten Sie Fragen insbesondere zu Selbstständigkeit und Hilfsbedarf – angelehnt an die Kriterien, die auch die Pflegekassen heranziehen, um einen Pflegegrad zu bestimmen.
In unserem Pflegehilfsmittel-Vergleichs-Portal finden Sie ein umfangreiches Sortiment an Hilfsmitteln und Sanitätsprodukten. Von Pflegehilfsmitteln, die den Alltag für Pflegebedürftige und Pflegepersonen erleichtern, über Gehhilfen und Gesundheitsschuhe bis zu medizinischen Geräten.
Die von uns gelisteten Anbieter wurden einer umfangreichen Überprüfung unterzogen. So können Sie sicher sein, dass Sie nur Produkte & Angebote seriöser Händler sehen.
Wir haben uns entschieden, Ihnen in Kooperation mit der Gutersohn-Apotheke eine sogenannte „Pflegebox“ ganz einfach zugänglich zu machen – in Apotheken-Qualität. Darin enthalten sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro (während der Pandemie sogar 60 Euro), die Menschen ab Pflegegrad 1 monatlich zustehen. Alles, was Sie tun müssen, ist, den Antrag auszufüllen und an uns zu senden. Wir kümmern uns um die Abwicklung. Die Pflegekassen genehmigen die Box mit den Verbrauchshilfsmitteln für mindestens ein Jahr. Der Inhalt kann ganz einfach monatlich angepasst werden.
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