Pflege und gesetzliche Betreuung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Betreuungsgerichte bestellen einen Betreuer für pflegebedürftige Personen, die nicht mehr geschäftsfähig sind 
  • Diese sollen die in Frage kommenden Personen genau auf Eignung prüfen und Eigeninteressen ausschließen 
  • Betreuer sollen einzig und allein die Wünsche bzw. angenommenen Wünsche des oder der pflegebedürftigen Person vertreten 
  • Bei Unsicherheiten kann jederzeit das Betreuungsgericht angerufen werden 

Betreuung bei Geschäftsunfähigkeit

Wenn ein Mensch geschäftsunfähig ist, muss durch das Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer beauftragt werden. In der deutschen Rechtssprache werden Betreuer „bestellt“. Betreute Personen sind durch psychische Erkrankungen oder körperliche, geistige oder seelische Behinderungen nicht in der Lage, Geschäfte vorzunehmen.

Ist jemand in der Lage, seinen Willen frei zu bilden, darf kein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Das Betreuungsgericht muss im Zweifelsfall ermitteln, ob die Betreuerbestellung erforderlich ist. Auch der Umfang der Betreuung wird durch das Gericht festgelegt. Die Lebensbereiche, die ein betroffener Mensch selbständig regeln kann, sollen weiterhin in dessen Zuständigkeit bleiben.
Pflege zu Hause
gesetzliche Betreuung

Der Einwilligungsvorbehalt bei pflegebedürftigen Menschen

Grundsätzlich verlieren betreute Menschen nicht ihre Rechte. So sind sie auch weiterhin in der Lage, an Wahlen teilzunehmen, Einkäufe zu tätigen und Verträge abzuschließen.

Allerdings kann durch das Gericht
ein  Einwilligungsvorbehalt  ausgesprochen werden. Dieser soll sicherstellen, dass der betreute Mensch sich nicht selbst schädigt. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt würde beispielsweise dann greifen, wenn ein an Demenz leidender Mensch ein Auto kaufen und dafür einen Kredit aufnehmen würde, obwohl er sich dies nicht leisten kann. Durch diesen Einwilligungsvorbehalt kann der Vertrag für ungültig erklärt und finanzieller Schaden vermieden werden.

Gesetzliche Betreuung gilt nur so lange, wie sie notwendig ist. Sobald eine Person wieder in der Lage ist, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, entfällt die Betreuung. Das Gericht legt auch fest, wann eine Überprüfung der Betreuung durchgeführt werden muss.

Wer kann gesetzlicher Betreuer sein?

Gesetzliche Betreuer sind in der Regel Einzelpersonen. Das kann eine nahestehende Bezugsperson (beispielsweise der Ehepartner oder ein Kind) sein. Ebenso kann es ein selbständiger Berufsbetreuer, ein Mitglied oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder eine bei der Behörde angestellte Person sein. Die Wünsche der zu betreuenden Person sollen dabei ebenso beachtet werden, wie die Wünsche des vorgeschlagenen Betreuers. Manche Ehepartner fühlen sich nicht in der Lage, die Betreuung zu übernehmen oder bemerken, dass sie von dieser Aufgabe überfordert sind. In solchen Fällen kann auch ein Wechsel des Betreuers sinnvoll sein.

Betreuer können für einzelne Aufgabenkreise eingesetzt werden oder selten auch für alle Angelegenheiten – eben für die Lebensbereiche, die durch die betreute Person nicht mehr selbst besorgt werden können. Der Betreuer hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, vertritt also sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich die andere Person. Stellt der Betreuer fest, dass die betreute Person auch in anderen Lebensbereichen unterstützt werden sollte, muss er das Betreuungsgericht informieren.

Betreuer müssen im Sinne des betreuten Menschen handeln. Ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht, muss der Wille beziehungsweise der vermeintliche Wille der betreuten Person herausgefunden und beachtet werden.

Betreuung in medizinischen Fragen

Besonders wichtig ist das Betreuungsverhältnis bei medizinischen Entscheidungen. Patienten müssen über die Behandlung im Krankheitsfall aufgeklärt werden und bei Eingriffen ihre Einwilligung erklären. Bei solchen Entscheidungen muss geklärt sein, ob der Patient einwilligungsfähig ist. Ist der Patient in der Lage, die Konsequenzen solcher Entscheidungen abzuschätzen, muss er selbst einwilligen. Das gilt auch, wenn ein Betreuer für den Gesundheitsbereich bestellt ist. Es muss also gegebenenfalls für jeden einzelnen Eingriff ergründet werden, ob der Patient selbst einwilligen (beziehungsweise ablehnen) kann. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, hat aber eine Patientenverfügung erstellt, muss der Betreuer diese beachten.

Bei manchen gesundheitsbezogenen Fragen kann der Betreuer unsicher sein, ob er die betroffene Person vertreten darf. Entscheidungen über beispielsweise durchzuführende Operationen sind nicht einfach zu fällen. Die betreute Person könnte versterben oder länger dauernde gesundheitliche Schäden davontragen. Bei Unsicherheiten und Zweifeln über die Zuständigkeit können sich Betreuer an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Bei Unklarheiten über notwendige Behandlungen sollten Sie sich mit dem zuständigen Arzt beziehungsweise mit der zuständigen Ärztin auseinandersetzen. Sie sollten die Behandlung verstehen und alle Risiken kennen, bevor sie einwilligen. Ziehen Sie weitere Personen hinzu und versuchen Sie den Wunsch des betreuten Menschen zu ergründen.

Wie kann beim Gericht eine Betreuung angestoßen werden?

Betreuungsverfahren können beantragt werden durch eine Person, die Betreuung wünscht. Auch Angehörige und Nahestehende können beim Gericht ein Betreuungsverfahren anregen. Dabei sollen alle beteiligten Personen gehört werden, was solche Verfahren sehr zeitaufwändig macht. Insbesondere bei Unfällen oder anderen Notfällen, die eine medizinische Behandlung nach sich ziehen, müssen Entscheidungen schnell getroffen werden. Krankenhäuser können durch beschleunigte Verfahren beim Amtsgericht Eilbetreuungen initiieren.

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