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Grundsätzlich verlieren betreute Menschen nicht ihre Rechte. So sind sie auch weiterhin in der Lage, an Wahlen teilzunehmen, Einkäufe zu tätigen und Verträge abzuschließen.
Allerdings kann durch das Gericht
ein Einwilligungsvorbehalt ausgesprochen werden. Dieser soll sicherstellen, dass der betreute Mensch sich nicht selbst schädigt. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt würde beispielsweise dann greifen, wenn ein an Demenz leidender Mensch ein Auto kaufen und dafür einen Kredit aufnehmen würde, obwohl er sich dies nicht leisten kann. Durch diesen Einwilligungsvorbehalt kann der Vertrag für ungültig erklärt und finanzieller Schaden vermieden werden.
Gesetzliche Betreuung gilt nur so lange, wie sie notwendig ist. Sobald eine Person wieder in der Lage ist, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, entfällt die Betreuung. Das Gericht legt auch fest, wann eine Überprüfung der Betreuung durchgeführt werden muss.
Gesetzliche Betreuer sind in der Regel Einzelpersonen. Das kann eine nahestehende Bezugsperson (beispielsweise der Ehepartner oder ein Kind) sein. Ebenso kann es ein selbständiger Berufsbetreuer, ein Mitglied oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder eine bei der Behörde angestellte Person sein. Die Wünsche der zu betreuenden Person sollen dabei ebenso beachtet werden, wie die Wünsche des vorgeschlagenen Betreuers. Manche Ehepartner fühlen sich nicht in der Lage, die Betreuung zu übernehmen oder bemerken, dass sie von dieser Aufgabe überfordert sind. In solchen Fällen kann auch ein Wechsel des Betreuers sinnvoll sein.
Betreuer können für einzelne Aufgabenkreise eingesetzt werden oder selten auch für alle Angelegenheiten – eben für die Lebensbereiche, die durch die betreute Person nicht mehr selbst besorgt werden können. Der Betreuer hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, vertritt also sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich die andere Person. Stellt der Betreuer fest, dass die betreute Person auch in anderen Lebensbereichen unterstützt werden sollte, muss er das Betreuungsgericht informieren.
Betreuer müssen im Sinne des betreuten Menschen handeln. Ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht, muss der Wille beziehungsweise der vermeintliche Wille der betreuten Person herausgefunden und beachtet werden.
Besonders wichtig ist das Betreuungsverhältnis bei medizinischen Entscheidungen. Patienten müssen über die Behandlung im Krankheitsfall aufgeklärt werden und bei Eingriffen ihre Einwilligung erklären. Bei solchen Entscheidungen muss geklärt sein, ob der Patient einwilligungsfähig ist. Ist der Patient in der Lage, die Konsequenzen solcher Entscheidungen abzuschätzen, muss er selbst einwilligen. Das gilt auch, wenn ein Betreuer für den Gesundheitsbereich bestellt ist. Es muss also gegebenenfalls für jeden einzelnen Eingriff ergründet werden, ob der Patient selbst einwilligen (beziehungsweise ablehnen) kann. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, hat aber eine Patientenverfügung erstellt, muss der Betreuer diese beachten.
Bei manchen gesundheitsbezogenen Fragen kann der Betreuer unsicher sein, ob er die betroffene Person vertreten darf. Entscheidungen über beispielsweise durchzuführende Operationen sind nicht einfach zu fällen. Die betreute Person könnte versterben oder länger dauernde gesundheitliche Schäden davontragen. Bei Unsicherheiten und Zweifeln über die Zuständigkeit können sich Betreuer an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Bei Unklarheiten über notwendige Behandlungen sollten Sie sich mit dem zuständigen Arzt beziehungsweise mit der zuständigen Ärztin auseinandersetzen. Sie sollten die Behandlung verstehen und alle Risiken kennen, bevor sie einwilligen. Ziehen Sie weitere Personen hinzu und versuchen Sie den Wunsch des betreuten Menschen zu ergründen.
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