Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist gesetzlich geregelt

Jeder erwachsene Mensch kann eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Solche Vollmachten greifen dann, wenn eine Person ihre Interessen nicht mehr selbst vertreten kann. Dabei kann sich eine Vollmacht auf bestimmte Lebensbereiche beziehen, beispielsweise den Bereich Gesundheit oder Finanzen. Sie kann aber auch die vollständige Vertretung des Lebens beinhalten. Zudem können in Vorsorgevollmachten für bestimmte Lebensbereiche auch verschiedene Personen eingesetzt werden. Geregelt wird die Vorsorgevollmacht im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Beispiel: Hat ein Ehepaar eine Tochter, die Physiotherapeutin ist, so kann jedes Elternteil in einer Vorsorgevollmacht festschreiben, dass die Tochter bei Fragen zum Thema Gesundheit entscheiden soll. Gleichzeitig können sich die Ehepartner gegenseitig eine Vorsorgevollmacht über sämtliche andere Lebensbereiche erteilen.

 

Symbolbild vorsorgevollmacht

Wann eine Vorsorgevollmacht in Kraft tritt, kann dort festgelegt werden. Ist dies nicht ausdrücklich der Fall, dann gilt diese, sobald sie von Vollmachtnehmer und -geber unterschrieben und ausgehändigt ist. Denkbar ist auch die Möglichkeit des Inkrafttretens bei Geschäftsunfähigkeit oder ärztlich festgestellter Einwilligungsunfähigkeit in persönlichen Angelegenheiten. In unserem Beispiel erleidet die Ehefrau einen Fahrradunfall und muss künstlich beatmet werden. Damit muss die Tochter befragt werden, wenn es um die medizinische und pflegerische Behandlung geht. Der Ehemann vertritt seine Frau dann bei allen anderen Fragen, sei es die Kündigung eines Zeitschriftenabonnements oder die Eröffnung und Schließung eines Girokontos.

Älteres Paar beim Spaziergang

Die Vorsorgevollmacht sollte wohlüberlegt sein

Es ist wichtig, dass vorher ein Austausch stattfindet. Eine Vorsorgevollmacht sollte nur solchen Personen erteilt werden, die auch bereit sind, die Vertretung zu übernehmen. Die bevollmächtigte Person sollte immer im Sinne und nach dem Willen der Person handeln, die eine Vollmacht erteilt hat. Es ist auch möglich, sich gegen den Willen zu entscheiden. Deshalb spielt bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht gegenseitiges Vertrauen eine große Rolle.

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht durch ein Gericht bestätigt werden. Wenn Sie bevollmächtigt sind, dürfen Sie im angegebenen Umfang für die andere Person entscheiden. In einigen Fällen genügt eine Vorsorgevollmacht nicht. Lehnen Sie als bevollmächtigte Person beispielsweise eine lebensrettende Operation ab und die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt sieht keine andere Behandlungsoption, muss über das Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt werden. Dieser darf dann entscheiden.

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