Feststellung der Pflegebedürftigkeit –
Die Pflegebegutachtung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Pflegekasse schickt einen Gutachter zu Ihnen nach Hause, der die Pflegebedürftigkeit anhand eines umfangreichen Fragenkatalogs (umfasst sechs Lebensbereiche und 64 Kriterien) feststellt.
  • Ein zugeordneter Pflegegrad bestimmt den Umfang des Pflegebedarfs und den Leistungsanspruch.
  • Geistige, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden seit 2017 in gleichem Maße berücksichtigt wie körperliche Einschränkungen.  
  • Basierend auf dem Pflegegutachten ordnet Ihnen Ihre Pflegeversicherung einen von fünf Pflegegraden (früher Pflegestufen) zu. Je höher dieser ist, desto mehr Leistungen bekommen Sie. 

Pflegegutachten zur Zuordnung eines Pflegegrads

Mit einem persönlichen Gutachten entscheiden die Pflegekassen über die Pflegebedürftigkeit und auch einen jeweiligen Pflegegrad (früher Pflegestufe). Damit entscheidet sich, ob und in welchem Umfang Ihnen Pflegeleistungen zustehen. Für die Erstellung des Pflegegutachtens beauftragen die gesetzlichen Pflegeversicherungen in der Regel einen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Bei Privatversicherten übernimmt der medizinische Dienst MEDICPROOF diese Aufgabe.

mdk feststellung pflegebedürftigkeit

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Der Gutachter vereinbart einen Termin mit Ihnen und kommt zu Ihnen nach Hause. Er kann sich so ein klares Bild von Ihrem häuslichen Umfeld verschaffen und gut einschätzen, welche Hilfen nötig sind. Bei diesem Termin sollten am besten auch Angehörige oder Freunde anwesend sein, die genau mit Ihrer Situation vertraut sind und Sie bei der Beantwortung der Fragen unterstützen. Für die Begutachtung müssen Sie auch alle relevanten Unterlagen parat haben – am besten mit Kopien, die Sie dem Gutachter mitgeben können. Dazu zählen zum Beispiel:  

  • Arzt- und Krankenhausberichte
  • Medikationsplan 
  • Die Pflegedokumentation eines bereits betreuenden Dienstes
  • Bescheide anderer Sozialleistungsträger
  • Pflegetagebuch 

Zu beachten ist, dass sich das sogenannte Begutachtungsinstrument, also die Art der Begutachtung, durch das Pflegestärkungsgesetz II, das am 1. Januar 2017 in Kraft trat, geändert hat. Vor dieser Reform lag der Fokus bei der Einstufung des Pflegebedarfs hauptsächlich auf physischen Beeinträchtigungen und der benötigten Zeit für die Verrichtung von körperlichen Aufgaben (z.B. Essen, Waschen, Treppensteigen etc.). Inzwischen werden geistige, kognitive und psychische Beeinträchtigungen in gleichem Maße berücksichtigt. Was zählt, ist, wie selbstständig der Mensch noch ist, welche Fähigkeiten er weiterhin hat und was für Hilfen er im Alltag braucht. Der Fragenkatalog des Gutachters deckt sechs Lebensbereiche und 64 Kriterien ab. 
 

Modul 1: Mobilität (10 %) – Beispiele: 

    • Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs 
    • Schlafenlegen und Aufstehen 
    • Treppensteigen
    • Körperhaltung ändern

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %) – Beispiele: 

    • Räumliche und zeitliche Orientierung  
    • Menschen erkennen 
    • Gesprächspartner verstehen 
    • Sachverhalte begreifen

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %) – Beispiele: 

  • Ängste und Aggressionen 
  • Abwehr pflegerischer Hilfen 
  • Nächtliche Unruhe 
  • Wahnvorstellungen  

Modul 4: Selbstversorgung (40 %) – Beispiele: 

    • Selbstständig essen und trinken 
    • Selbstständig die Toilette benutzen 
    • Selbstständig waschen 
    • Selbstständig ankleiden  

Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %) – Beispiele: 

  • Medikamente selbstständig nehmen 
  • Allein zum Arzt gehen 
  • Blutzucker selbst messen 
  • Mit Hilfsmitteln wie einem Rollator umgehen 

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %) – Beispiele:  

  • Tagesablauf selbstständig gestalten 
  • Kontakt mit Menschen aufnehmen 
  • Kontakte zu Freunden pflegen 
  • Selbstständige Teilhabe an sozialen Veranstaltungen

Für die Module 2 und 3 gilt: Es wird nur das Modul mit der höheren Punktzahl gewichtet.

Gewichtet und addiert ergeben die Punkte den Pflegegrad

In jedem der sechs Bereiche vergibt der Gutachter Punkte für die Antworten auf die Fragen. Die einzelnen Module werden dabei unterschiedlich gewichtet. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der PflegegradJe höher dieser ist, desto umfangreicher sind die erhältlichen Pflegeleistungen. Folgende fünf Pflegegrade (früher Pflegestufen) gibt es: 

Pflegebegutachtung Bericht
Pflegegrad 1
(12,4 bis unter 27 Punkte)
Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2
(27 bis unter 47,5)
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3
(47,5 bis unter 70 Punkte)
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4
(70 bis unter 90 Punkte)
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5
(90 bis 100 Punkte)
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Video: Wie läuft die Pflegebegutachtung des MDK ab?

Video: Wie bereiten Sie sich auf den Besuch des Gutachters vor?

Nutzen Sie auch unseren Pflegegradrechner: Möchten Sie erfahren, welcher Pflegegrad für Sie oder eine andere Person möglicherweise in Frage kommt, dann hilft Ihnen unser Pflegegradrechner. Hier beantworten Sie Fragen insbesondere zu Selbstständigkeit und Hilfsbedarf – angelehnt an die Kriterien, die auch die Pflegekassen heranziehen, um einen Pflegegrad zu bestimmen. 
Falls Ihr Pflegebedarf größer wird oder Sie der Ansicht sind, dass Sie von Anfang an einen zu niedrigen Pflegegrad erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Höherstufung stellen. Lesen Sie dazu unseren Artikel Pflegegrad erhöhen.

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