Die Pflegegrade

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt fünf Pflegegrade (ehemals Pflegestufen). Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen bekommen Pflegebedürftige. 
  • Ihren Pflegegrad erhalten Betroffene nach einer Begutachtung vor Ort. Der Pflegeexperte macht sich ein Bild von der Pflegebedürftigkeit der Person. Auch anhand eines umfangreichen Fragenkatalogs, der sechs Lebensbereiche und 64 Kriterien umfasst.   
  • Für die Zuordnung eines Pflegegrads sind seit 2017 geistige, seelische und kognitive Einschränkungen genauso relevant wie körperliche Beeinträchtigungen.  

Fünf Pflegegrade entscheiden über Art und Höhe der Leistungen

Der Pflegegrad dient zur Unterscheidung der Pflegebedürftigkeit. Es gibt fünf Pflegegrade (früher drei Pflegestufen), in die ein pflegebedürftiger Mensch eingestuft werden kann. Je nach Pflegegrad entscheidet sich, welche Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden kann. Je höher er ist, desto mehr Leistungen sind verfügbar. Schon geringe körperliche Beeinträchtigungen können zu einer Einstufung in Pflegegrad 1 führen. Um herauszufinden, ob Sie möglicherweise Anspruch auf Pflegeleistungen haben, nutzen Sie doch einfach unseren kostenlosen Pflegegradrechner

Um das erste Mal einen Pflegegrad zu erhalten, stellen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse. Alle notwendigen Informationen dazu finden Sie hier.

Wenn Sie schon einen Pflegegrad besitzen, aber eine höhere Einstufung beantragen möchten, sind Sie hier genau richtig.

Tipp Icon

INFO: Pflegegrade und Pflegestufen

Die Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade im Jahr 2017 ermöglichte eine präzisere Einstufung des Pflegebedarfs und machte es zudem einfacher, überhaupt als leistungsberechtigt anerkannt zu werden. Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die vor 2017 nicht als pflegebedürftig galten, werden nun dem Pflegegrad 1 zugeordnet und können damit ebenfalls Leistungen beziehen. Experten schätzen, dass damit etwa 500.000 neue Leistungsempfänger hinzugekommen sind. Aus Gründen des Bestandsschutzes hat die Pflegeversicherung Menschen mit bereits anerkannter Pflegestufe automatisch einen Pflegegrad zugewiesen, mit dem sie mindestens die gleichen Leistungen erhielten wie bisher.

Einstufung in einen Pflegegrad

Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt anhand eines detaillierten Fragenkatalogs. Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 1. Januar 2017 berücksichtigt dieser Katalog geistige, kognitive und psychische Einschränkungen in gleichem Maße wie physische Beeinträchtigungen.  

Der Gutachter fragt bei einem persönlichen Besuch 64 Kriterien aus sechs Lebensbereichen ab und macht sich vor Ort ein eigenes Bild der oder des Betroffenen. Für die Antworten vergibt er Punkte, die addiert werden und den Pflegegrad ergeben. Die einzelnen Bereiche werden dabei unterschiedlich gewichtet:

  1. Mobilität (10 %) – körperliche Beweglichkeit (Treppensteigen, Bewegen innerhalb der Wohnung, Aufstehen aus dem Bett etc.)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %) – Verstehen und Reden (räumliche und zeitliche Orientierung, Sachverhalte verstehen, Gespräche führen etc.)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %) – (Ängste, Aggressionen, Unruhe, allgemeine psychische Verfassung etc.)
  4. Selbstversorgung (40 %) – (selbstständiges Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen, Trinken etc.)
  5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung (20 %) (selbstständiger Arztbesuch, Medikamenteneinnahme, Blutzuckermessung, richtiger Umgang mit Rollator, Prothese etc.)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15 %) (selbstständige Gestaltung des Tagesablaufs, Treffen mit Freunden und Bekannten, Besuch der Skat- oder Nachbarschaftsgruppe, Konzert- oder Opernbesuch etc.)

Achtung: Für „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten “ und  „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ gilt, dass nur der höher gewertete Bereich in die Gesamtbewertung mit 15 Prozent eingeht. 

In unserem Artikel zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfahren Sie alles Wichtige zur Pflegebegutachtung durch Ihre Krankenkasse.

Pflegegrade 1-5: So erfolgt die Zuordnung nach Punkten

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vergeben Punkte je nach Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der Betroffenen. Je höher die Punktzahl ausfällt, umso höher ist der Pflegegrad und umso mehr Leistungen kann die pflegebedürftige Person bei der Pflegekasse abrufen.

Bis zum 31. Dezember 2016 Seit dem 1. Januar 2017 Grad der Beeinträchtigung
Pflegegrad 1
(12,4 bis unter 27 Punkte)
Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe unterhalb 1 ( „Pflegestufe 0“) Pflegegrad 2
(27 bis unter 47,5)
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe I Pflegegrad 2
(27 bis unter 47,5)
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3
(47,5 bis unter 70 Punkte)
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe II Pflegegrad 3
(47,5 bis unter 70 Punkte)
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4
(70 bis unter 90 Punkte)
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe III Pflegegrad 4
(70 bis unter 90 Punkte)
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5
(90 bis 100 Punkte)
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Härtefall Pflegegrad 5
(90 bis 100 Punkte)
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die einzelnen Pflegegrade

Wenn Sie mehr über die einzelnen Pflegegrade wissen möchten, nutzen Sie doch die Seiten, die hier unten verlinkt sind. Dort erfahren Sie die Voraussetzungen zu jedem einzelnen  Pflegegrad und welche Leistungen Ihnen jeweils von den Pflegekassen zustehen:

Unser Pflegegradrechner

Nutzen Sie auch unseren Pflegegradrechner: Möchten Sie erfahren, welcher Pflegegrad für Sie oder eine andere Person möglicherweise in Frage kommt, dann hilft Ihnen unser Pflegegradrechner. Hier beantworten Sie Fragen insbesondere zu Selbstständigkeit und Hilfsbedarf – angelehnt an die Kriterien, die auch die Pflegekassen heranziehen, um einen Pflegegrad zu bestimmen.

Weitere Themen, die Sie interessieren könnten

Pflegehilfsmittel

Ihre Pflege­hilfsmittel

In unserem Pflegehilfsmittel-Vergleichs-Portal finden Sie ein umfangreiches Sortiment an Hilfsmitteln und Sanitätsprodukten. Von Pflegehilfsmitteln, die den Alltag für Pflegebedürftige und Pflegepersonen erleichtern, über Gehhilfen und Gesundheitsschuhe bis zu medizinischen Geräten.

Die von uns gelisteten Anbieter wurden einer umfangreichen Überprüfung unterzogen. So können Sie sicher sein, dass Sie nur Produkte & Angebote seriöser Händler sehen.

Ihre kostenlose Pflegebox

Wir haben uns entschieden, Ihnen in Kooperation mit der Gutersohn-Apotheke eine sogenannte „Pflegebox“ ganz einfach zugänglich zu machen – in Apotheken-Qualität. Darin enthalten sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro (während der Pandemie sogar 60 Euro), die Menschen ab Pflegegrad 1 monatlich zustehen. Alles, was Sie tun müssen, ist, den Antrag auszufüllen und an uns zu senden. Wir kümmern uns um die Abwicklung. Die Pflegekassen genehmigen die Box mit den Verbrauchshilfsmitteln für mindestens ein Jahr. Der Inhalt kann ganz einfach monatlich angepasst werden.

Haben wir etwas vergessen?

Schreiben Sie uns gerne, wenn Sie etwas in unserem Informationsportal vermissen oder einen Fehler entdecken. So können wir unser Angebot weiter verbessern. Unsere Redakteure freuen sich über jede Rückmeldung.