Wohnumfeld­verbessernde Maßnahmen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.000 Euro, gegebenenfalls auch ein zweites Mal.
  • Der Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen kann schon ab Pflegegrad 1 gewährt werden.
  • Auch ein Umzug kann finanziert werden, sofern dadurch die Pflegesituation konkret verbessert wird.
  • Möglich ist der Abruf der Leistungen für die meisten Maßnahmen, die zur Barreriefreiheit in der jeweiligen häuslichen Umgebung beitragen.

Pflegekassen-Leistung für den altersgerechten Umbau

Die sogenannten Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Hilfen, die der Gesetzgeber vorsieht, um Pflege in den eigenen vier Wänden zu vereinfachen und eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. So sind insbesondere bauliche Maßnahmen, die zur Barrierefreiheit beitragen, in vielen Fällen eine Pflegekassenleistung.

4000 Euro, um die Wohnung pflegegerecht zu verändern

Die Leistung wird von den Pflegekassen als Zuschuss bis zu einer Höhe von 4.000 Euro gezahlt.  In Pflegewohngruppen kann ein Betrag bis zu 16.000 Euro erstattet werden, der dann anteilig auf die pflegebedürftigen Personen verteilt wird. Dieser darf für bauliche Maßnahmen eingesetzt werden, die das individuelle Wohnumfeld des oder der Pflegebedürftigen verbessern. Das sind in der Regel Eingriffe, die Barrieren reduzieren, aber auch der Ein- und Umbau von Mobiliar, um die Pflege zu erleichtern und beispielsweise eine barrierefreie Bewegung von mobil eingeschränkten Personen in der Wohnung zu ermöglichen.
Wichtig: Die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können schon ab Pflegegrad 1 genutzt werden, also auch von Menschen mit nur leichten Beeinträchtigungen.

Zum barrierefreien Umbau des Eigenheims informieren wir Sie ausführlich in diesem Bereich: Förderung – Altersgerechter Umbau.

Übrigens: Diese Leistung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.

Voraussetzungen für die Leistung zu den wohnumfeld­verbessernden Maßnahmen

Die Zuschüsse der Pflegekassen können pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall

  • die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegenden verhindert oder
  • eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert wird.

Für welche Maßnahmen gewähren die Pflegekassen den Zuschuss?

Die Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfelds sind unter anderem vorgesehen, um die Wohnumgebung an die Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen anzupassen. Dazu gehört beispielsweise der Einbau von

  • Treppenliftern,
  • Aufzügen oder
  • Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe.

Es können auch Maßnahmen (mit)finanziert werden, die wesentlich in die Bausubstanz eingreifen und damit Barrierefreiheit ermöglichen. Das können zum Beispiel

  • Türverbreiterungen,
  •  fest installierte Rampen,
  • die Erstellung von Wasseranschlüssen bei der Herstellung von barrierearmen oder barrierefreien hygienischen Einrichtungen oder auch
  • der Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche

sein.

Ein weiterer Bereich sind die technischen Hilfen. In diesen Bereich fallen beispielsweise

  • der Ein- oder Umbau von Mobiliar, das an die individuelle Pflegesituation angepasst wird. Das sind insbesondere Hängeschränke und Arbeitsplatten etc., die motorisch gehoben und gesenkt werden können.
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TIPP

Auch ein Umzug in eine andere Wohnung kann bezuschusst werden, wenn damit den Anforderungen der oder des Pflegebedürftigen besser Rechnung getragen werden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Betroffenen von einer Obergeschosswohnung ins Parterre ziehen. Die Umzugskosten können dann bezuschusst werden; ebenso weitere Umbaumaßnahmen in der neuen Wohnung, wenn die Gesamtsumme von 4.000 Euro nicht überschritten wird.

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