Pflegeheimkosten bei Abwesenheit

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflegeheimbewohner können bis zu 42 Tage im Jahr woanders wohnen, ohne den Anspruch auf ihren Heimplatz zu verlieren.
  • Ist ein Heimbewohner länger als drei Tage abwesend, beispielsweise wegen Urlaub oder Verwandtenbesuch, werden die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege um mindestens 25 Prozent gesenkt. 
  • Die Investitionskosten und die Ausbildungszulage werden in der Regel nicht gesenkt. 

Auch Pflegeheimbewohner möchten hin und wieder mal in den Urlaub fahren oder Verwandte in einer anderen Stadt besuchen. Zu beachten ist allerdings, dass sie es sich nicht erlauben können, ihre Urlaubszeit nach Belieben auszudehnen. Laut § 87a SGB XI können Sie nämlich nur bis zu 42 Tage im Kalenderjahr woanders wohnen, ohne dass sie den Anspruch auf ihren Heimplatz verlieren. Kommen weitere Abwesenheitstage hinzu, ist der Heimbetreiber nicht mehr verpflichtet, den Platz freizuhalten. Aufenthalte in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitations-Einrichtung werden hierbei allerdings nicht gezählt. Müssen Sie also beispielsweise mehrere Monate in einem Krankenhaus verbringen, brauchen Sie keine Angst zu haben, dass Sie Ihren Heimplatz verlieren. Jedoch stellt sich für Sie die Frage: Muss ich auch in meiner Abwesenheitszeit das Heimentgelt ganz normal weiterbezahlen?

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Die Pflegeheimkosten

Um diese Frage zu beantworten, lohnt sich zunächst ein Blick auf die Heimkosten. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  • Pflegekosten
    Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss für die Pflegeleistungen. Dieser deckt jedoch in der Regel nicht die gesamten Pflegekosten. Die Restkosten müssen Sie selbst bezahlen. Seit 2017 entrichten alle Heimbewohner desselben Heims unabhängig von ihren jeweiligen Pflegegraden den gleichen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE).

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung  
    Die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, auch „Hotelkosten“ genannt, tragen Sie selbst. Die Kasse bezuschusst nur die Pflegeleistungen. Sie müssen unter anderem für die Nebenkosten für Ihr Zimmer sowie für die Zubereitung Ihrer Mahlzeiten aufkommen.

  • Investitionskosten
    Bei den sogenannten Investitionskosten handelt es sich um Kosten, die dem Heimbetreiber für die Anschaffung und Instandhaltung von Gebäuden sowie für ihre technische Ausstattung entstehen. Er darf sie auf die Heimbewohner umlegen.

  • Ausbildungsumlage
    Sowohl ausbildende als auch nichtausbildende Einrichtungen müssen sich seit 2020 einheitlich an der Finanzierung der Ausbildung angehender Altenpflegerinnen und Altenpfleger beteiligen. Die Heimbewohner tragen die Ausbildungskosten mit.

Kostensenkung ab dem vierten Abwesenheitstag

Das normale Heimentgelt müssen Sie nur für die ersten drei Tage Ihrer Abwesenheit bezahlen. Ab dem vierten Tag ist der Heimbetreiber verpflichtet, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege um mindestens 25 Prozent zu senken. Schließlich spart er Geld, da Sie die angebotenen Leistungen temporär nicht in Anspruch nehmen. Je nach Bundesland kann die Kostensenkung auch höher als ein Viertel ausfallen. Welcher Prozentsatz für Sie gilt, erfragen Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Die Investitions- und Ausbildungsumlagekosten müssen Sie allerdings in der Regel ohne Senkung weiterbezahlen. Für den Heimbetreiber entsteht nämlich keine Kostenersparnis durch Ihre Abwesenheit, was diese beiden Punkte betrifft.

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