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Wer in ein Pflegeheim oder Altenheim umziehen möchte, muss sich zunächst einmal mit der Kostenfrage und den Finanzierungsmöglichkeiten auseinandersetzen. Vollstationäre Pflege ist teuer und kann nicht nur das eigene Einkommen und Vermögen „auffressen“, sondern auch eine finanzielle Belastung für die unterhaltspflichtigen Angehörigen bedeuten. Zwar unterstützt die Pflegekasse mit einem Zuschuss für die Pflegekosten, doch sie beteiligt sich nicht an den weiteren Kosten, wie etwa für die Unterbringung und Verpflegung („Hotelkosten“).
Laut einer Studie des PKV-Verbands kostet ein Heimplatz bundesweit durchschnittlich 1.700 Euro pro Monat. Wie hoch die individuellen Preise der Einrichtungen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von der Lage, dem Bundesland und der Gebäudeausstattung. Auch die Zimmerpreise innerhalb eines Heims können variieren.
Die Verpflegungskosten setzen sich zusammen aus der Zubereitung und Bereitstellung der Mahlzeiten und Getränke sowie der Lebensmittelbesorgung. Bewohnerinnen und Bewohner, die ihre Nahrung über eine Magensonde (PEG) aufnehmen, haben dabei Anspruch auf Kostenreduzierung.
Wichtig: Zusatzleistungen sind nur dann entgeltpflichtig, wenn sie vorher vertraglich festgehalten und genau definiert wurden. Sie müssen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge bestimmt sein. Außerdem müssen die Entgelthöhe sowie die Zahlungsbedingungen genannt sein.
Info: Reduzierung der Heimkosten bei Abwesenheit
Bei längerer Abwesenheit eines Heimbewohners, beispielsweise aufgrund einer Urlaubsreise, ist der Heimbetreiber ab dem vierten Abwesenheitstag verpflichtet, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege bis zur Rückkehr der betreffenden Person zu reduzieren. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Pflegeheimkosten bei Abwesenheit.
Heimbewohner müssen größtenteils selbst für ihren Heimplatz aufkommen. Dazu werden das Einkommen und das Vermögen (Ersparnisse, Immobilien, Wertpapiere etc.) herangezogen. Die Vermögenswerte müssen allerdings nicht vollständig aufgebraucht werden; der Gesetzgeber gestattet ein kleines Schonvermögen von derzeit 5.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Barbetragsverordnung). Zudem darf jede/r Heimbewohner/in ein Taschengeld behalten, das aktuell 114,48 Euro pro Monat beträgt (Stand 2020). Die Höhe dieses Betrags wird jährlich zum 1. Januar neu festgelegt.
Info: Pflegewohngeld
Zusätzlich zum Pflegekassen-Zuschuss können Heimbewohner mit Pflegegrad in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfahlen (NRW) und Schleswig-Holstein auch das sogenannte Pflegewohngeld erhalten. Es handelt sich dabei um einen staatlichen Zuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Voraussetzung ist, dass der/die Bewohner/in über ein Vermögen verfügt, das die Freibetragsgrenze von 10.000 Euro nicht überschreitet. Den Antrag stellt in der Regel das Pflegeheim für die Pflegebedürftigen.
Sollten die finanziellen Mittel aus Einkommen und Vermögen in Verbindung mit dem Pflegekassen-Zuschuss und gegebenenfalls dem Wohnpflegegeld nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt formlos. Das Sozialamt zahlt dann nicht nur die Differenz zwischen der Eigenzahlung und der Höhe des Heimentgelts, sondern gesteht Betroffenen auch das oben genannte Taschengeld zu.
Gut zu wissen: Sozialhilfebedürftige Heimbewohner haben übrigens auch Anspruch auf Bekleidungshilfe; wie hoch der entsprechende Betrag ausfällt, hängt vom jeweiligen Bundesland ab.
Info: Sozialhilfeempfänger haben ein Wunschrecht bei der Heimwahl
Wer auf Unterstützung durch den Staat angewiesen ist, kann sich selbstverständlich nicht eine Luxusresidenz für seine alten Tage aussuchen – der- oder diejenige wird sich mit einem Platz in einer günstigeren Einrichtung begnügen müssen. Ein Wunschrecht besteht dabei trotzdem: Der oder die Betroffene darf aus einer Auswahl an Heimen wählen, die mit dem Sozialhilfeträger in einem Vertragsverhältnis stehen. Die Wunscheinrichtung darf allerdings nicht mit „unverhältnismäßigen Mehrkosten“ verbunden sein. Gleichzeitig ist das Amt angehalten, die individuellen Bedürfnisse des oder der Pflegebedürftigen bei seiner Entscheidung über die Bewilligung zu berücksichtigen. So kann beispielsweise der Wunsch bestehen, dass die Einrichtung nicht zu weit von der eigenen Familie entfernt ist oder dass die Altersstruktur des Heims zum eigenen Alter passt.
Der Staat hilft aber nur dann bei der Finanzierung des Heimplatzes, wenn der oder die Pflegebedürftige keine unterhaltspflichtigen Angehörigen hat, die zur Kostendeckung herangezogen werden können. Das bedeutet, dass sich gegebenenfalls der Ehegatte/Lebenspartner oder die Kinder an den Kosten beteiligen müssen.
Zunächst einmal ist die Ehegattin/Lebenspartnerin oder der Ehegatte/Lebenspartner in der Pflicht, die Heimkosten mitzutragen, sofern sie oder er weiterhin zu Hause wohnen bleibt. Dazu müssen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte verwendet werden. Eine Entlastung für den Unterhaltszahlenden sieht der Gesetzgeber hier nicht vor, denn er betrachtet die Ehe/Lebenspartnerschaft als sogenanntes Institut der Einstandsgemeinschaft: Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner werden gemeinsam berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 SGB XII). Prinzipiell gilt die Einstandspflicht zwar nur dann, wenn die Partner nicht getrennt leben, eine Trennung aufgrund einer Heimunterbringung stellt jedoch einen Sonderfall dar. Der alters- oder krankheitsbedingte Umzug in ein Pflegeheim wird als Notwendigkeit und nicht als „Verlassen des Partners“ angesehen.
Der zu Hause verbliebene Ehegatte darf jedoch ein für die eigenen Lebensverhältnisse angemessenes Einkommen behalten – den sogenannten Selbstbehalt. Die verfügbaren Vermögenswerte müssen zudem nicht vollständig für den Unterhalt aufgebraucht werden. Beide Partner dürfen ein Schonvermögen von 5.000 Euro (in der Summe also 10.000 Euro) besitzen.
Falls die unterstützungsbedürftige Person keinen unterhaltspflichtigen Gatten oder Lebenspartner hat oder die Unterhaltszahlungen des Partners nicht ausreichen, müssen sich eventuell die Kinder an den Heimplatzkosten beteiligen. Seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 können die Kinder allerdings nur dann dazu verpflichtet werden, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro haben (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Kostenbeteiligung wird dabei nicht direkt vom betroffenen Elternteil eingefordert, sondern vom Sozialamt. Dieses springt zunächst einmal ein und sichert die Heimplatz-Finanzierung, prüft aber dann, ob die Kinder zur Unterhaltszahlung herangezogen werden können. Ist dies der Fall, verlangt das Amt auch rückwirkende Zahlungen von ihnen.
Wichtig: Die Unterhaltspflicht gilt nicht für Enkelkinder oder sonstige Verwandte.
Tipp: Heimplatzkosten für Eltern gegebenenfalls steuerlich absetzen
Unterhaltspflichtige Kinder können ihre Aufwendungen für den Heimplatz der Eltern von der Steuer absetzen, wenn die stationäre Pflege nicht aus Alters-, sondern aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. In diesem Fall besteht nämlich die Möglichkeit, die übernommenen Heimplatzkosten als allgemeine außergewöhnliche Kosten in der Steuererklärung anzugeben.
Viele Senioren möchten es in jedem Fall vermeiden, ihren Nachwuchs finanziell zu belasten. Falls sie jedoch „Hilfe zur Pflege“ beantragen, können sie ihre Kinder nicht davor schützen, dass der Staat den gegebenenfalls bestehenden Anspruch auf Elternunterhalt geltend macht. Hier gilt nämlich das Prinzip, dass Kinder für ihre Eltern haften. Ausnahme: Die Eltern haben sich erheblicher Verfehlungen gegen das Kind schuldig gemacht, zum Beispiel in Form von Misshandlung in der Kindheit. Je nach Schwere der Verfehlungen kann die Pflicht zum Elternunterhalt reduziert werden oder gänzlich entfallen.
Tipp: Pflegezusatzversicherungen
Um eine mögliche Deckungslücke bei der Finanzierung der ambulanten oder stationären Pflege im Alter zu schließen oder zu reduzieren, gibt es die Möglichkeit, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Erfahren Sie mehr dazu hier.
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