Sozialleistungen - Hilfe zur Pflege

Wenn die eigenen Mittel für den notwendigen Pflegeaufwand nicht ausreichen, gibt es die Möglichkeit der Unterstützung durch das Sozialamt (nach SGB XII). Die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ übernimmt dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, also Pflegegeld, Pflegesachleistungen und so weiter (siehe Pflegekassen-Leistungen). Sie wird aber erst gewährt, wenn 

  • eine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden kann, 
  • die vorrangigen Leistungen – also vor allem Pflege- und Krankenkassenleistungen – voll ausgeschöpft wurden 
  • und auch das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und des Ehepartners wie auch anderer unterhaltspflichtiger Angehöriger nicht ausreichen. 

 

Sozialamt unterstützt bei geringem oder sehr hohem Pflegebedarf

Diese Sozialleistung kommt also in der Regel für pflegebedürftige Menschen in Frage, die grundsätzlich schon sozialhilfeberechtigt sind und einen eher geringen oder einen besonders hohen Pflegebedarf haben. Darunter fallen in der Regel Personen, die voraussichtlich weniger als sechs Monate Pflegebedarf haben. Der Grund: Sie bekommen meist keine Pflegekassenleistungen, da die gesetzliche Pflegebedürftigkeit (nach SGB IX, §14) erst gilt, wenn sie für voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht.

Auch Menschen mit besonders hohem Pflegebedarf kommen hier in Betracht, da die Leistungen der Pflegekassen für sie oft nicht ausreichen. Hinzu kommt auch ein möglicher kleiner Personenkreis, der nicht pflegeversichert ist.

Pflege Frau im Rollstuhl

Diese Unterlagen müssen Antragsteller einreichen

Die genannten Voraussetzungen werden vom Sozialamt geprüft, was für die Antragssteller bedeutet, dass sie zahlreiche Unterlagen einreichen müssen. Dazu gehören unter anderem:
  • der Bescheid der Pflegekasse über die Pflegegradfeststellung,
  • Nachweise zu Kranken- und
  • Pflegeversicherung,
  • Einkommensnachweise,
  • Vermögensnachweise,
  • Kontoauszüge,
  • Angaben über unterhaltsverpflichtete Angehörige,
  • Miet- oder Heimvertrag.
Der Umfang insbesondere der Einkommens- und Vermögensnachweise richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Empfänger von Sozialleistungen (Sozialhilfeempfänger, ALG II-Bezieher etc.) haben ihre finanzielle Situation dem Amt gegenüber schon offengelegt. Für sie sollte der Antragsprozess also nicht mehr allzu kompliziert werden.

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