Rente für pflegende Angehörige: So wird Pflege belohnt

In Deutschland sind aktuell rund 4,1 Millionen Menschen pflegebedürftig. 3,3 Millionen von ihnen leben zu Hause und werden meist von Angehörigen gepflegt. Die Versorgung ist oft sehr mühsam und zeitaufwendig, viele Pflegende stoßen an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Doch nicht nur das: Die häusliche Pflege kann auch erhebliche finanzielle Einbußen nach sich ziehen, etwa wenn berufstätige Pflegepersonen ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihren Beruf sogar ganz aufgeben müssen. Weniger Arbeit bedeutet später auch eine kleinere Rente. Daher hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Pflegekasse der Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn zahlen muss.
Doch welche Kriterien müssen erfüllt sein, um Rente für Pflege zu erhalten? Wie wird diese berechnet? Und was ist zu beachten, wenn eine Pflegeperson mehr als einen hilfebedürftigen Menschen versorgt? Diese und weitere Fragen beantwortet uns Britta Fischer, Referentin für Arbeits- und Sozialrecht in der Diakonie Deutschland. 

Frau Fischer, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekassen Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn zahlen?

Die pflegebedürftige Person muss einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung haben. Dabei muss ihr mindestens der Pflegegrad 2 zuerkannt worden sein. Darüber hinaus muss die pflegebedürftige Person von der Pflegeperson, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden sollen, für mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt oder betreut werden. Die Pflegeperson muss ihren Wohnsitz in Deutschland, einem anderen EU-Staat, Liechtenstein, Island, Norwegen oder der Schweiz haben. Sie darf die häusliche Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben und nicht regelmäßig neben der Pflegetätigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich nachgehen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson noch nicht die geltende Regelaltersgrenze erreicht hat, es sei denn sie nimmt keine Vollrente, sondern nur eine Teilrente wegen Alters in Anspruch. Dabei genügt es, wenn die Pflegeperson im Rentenalter eine Rente im Umfang von 99 Prozent einer Vollrente, also eine nur geringfügig reduzierte Vollrente, bezieht. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kommt für die Pflegeperson eine gesetzliche Versicherungspflicht zustande.  

Britta Fischer

Referentin für Arbeits- und Sozialrecht in der Diakonie Deutschland

Wie wird die Rente für Pflege berechnet?

Die gesetzliche Rentenversicherung folgt überwiegend dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Das heißt, die Höhe der später ausgezahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist abhängig vom Erwerbseinkommen und dem aufgrund des Erwerbseinkommens eingezahlten Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung während der gesamten Erwerbsphase vom Berufseinstieg bis zum Eintritt des Rentenalters. Je höher also das Einkommen während der Erwerbszeit ist, desto höher sind die Beitragszahlungen und somit auch die späteren Rentenansprüche.

Für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen erfolgen die Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung durch die Pflegekassen auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens. Dieses fiktive Entgelt wird entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit (dem Pflegegrad), der Art der Pflegeversicherungsleistung (sogenannte Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst, Pflegegeld oder eine Kombination aus beidem) und dem zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit ermittelt und bestimmt die Höhe der Beitragsleistungen.

Der Ausgangswert für das fiktive Entgelt wird für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung neu bestimmt und richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller erwerbstätigen Versicherten des vorvergangenen Kalenderjahres. Hat die pflegebedürftige Person den höchsten Pflegegrad, also den Pflegegrad 5, und bezieht ausschließlich Pflegegeld, ist das fiktive Einkommen der Pflegeperson am höchsten und erreicht nahezu das Durchschnittseinkommen eines Vollzeitbeschäftigten. Wenn die pflegebedürftige Person ihre gesetzliche Pflegepauschale aber zusätzlich oder ausschließlich für Pflegeleistungen eines ambulanten Pflegedienstes verwendet, sind Abschläge in Höhe von 15 beziehungsweise 30 Prozent vorgesehen – das heißt, die Rentenbeitragszahlungen reduzieren sich. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich im Vergleich zum ausschließlichen Pflegegeldbezug in diesen Fällen der Pflegeaufwand der Pflegepersonen durch eine teilweise Übernahme der Pflegetätigkeit durch einen ambulanten Pflegedienst reduziert. 

Zählt die Pflegezeit rentenrechtlich als Wartezeit?

Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Die Beiträge für die Pflegeperson sind auf die für die verschiedenen Rentenarten (Alters­, Erwerbsminderungs­ und Hinterbliebenenrente) notwendigen Wartezeiten anrechenbar und können somit Rentenansprüche begründen. 

Muss die Pflegeperson einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen?

Sofern die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson erfüllt sind, beginnt sie bereits in dem Moment, in dem der Pflegeleistungsanspruch der pflegebedürftigen Person entsteht, und zwar auch ohne Antrag der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also keinen eigenen Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Es kommt vor allem darauf an, dass die pflegebedürftige Person rechtzeitig einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung stellt und dort Angaben zur Pflegetätigkeit der Pflegeperson macht. Die Pflegeperson kann sich für die Zahlung von Rentenbeiträgen für ihre Pflegetätigkeit aber auch selbst an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wenden.  

Manche Pflegepersonen versorgen mehr als einen hilfebedürftigen Menschen („Additionspflege“). Was muss hierbei beachtet werden?

Seit 2013 erlaubt die Additionspflege ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen. Das bedeutet: Pflegepersonen, die zwei oder mehr Pflegebedürftige pflegen, ohne für die einzelnen zu pflegenden Personen den anspruchsbegründenden zeitlichen Mindestpflegeumfang zu erreichen, können gegebenenfalls nun in die Rentenversicherung mit einbezogen werden.

Was halten Sie von den rentenrechtlichen Verbesserungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz?

Menschen, die sich häufig über viele Jahre der Pflege ihrer Angehörigen gewidmet haben und in dieser Zeit entweder gar nicht oder nur in geringfügigem Umfang erwerbstätig waren, müssen mit teils erheblichen Einbußen bei ihrer gesetzlichen Altersrente rechnen. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz wurden zum 1. Januar 2017 zwar die Ansprüche nicht erwerbsmäßiger Pflegepersonen auf soziale Absicherung ausgeweitet und die Voraussetzungen für die rentenrechtliche Versicherungspflicht teilweise herabgesetzt – so musste zum Beispiel vorher für mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt werden –, diese jüngsten rentenrechtlichen Verbesserungen reichen jedoch bei Weitem nicht aus.  

Warum reichen sie nicht aus?

Der Grund dafür liegt unter anderem darin, dass die Rentenbeitragsleistungen für Pflegepersonen – wie erwähnt – bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes reduziert werden. Denn bei professioneller pflegerischer Unterstützung geht der Gesetzgeber von einem verminderten Pflegeaufwand für die Pflegeperson aus.

In der Regel muss jedoch davon ausgegangen werden, dass ein Pflegebedürftiger, der seinen pflegegradbezogenen Leistungsanspruch ausschließlich für die Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes einsetzt und kein Pflegegeld in Anspruch nimmt, trotzdem – unter Umständen täglich, mindestens aber mehrmals wöchentlich – auf die Unterstützung von pflegenden Angehörigen angewiesen ist. Denn die Leistungsbeträge, die durch die Pflegeversicherung sowohl für ambulante als auch für stationäre Pflege gewährt werden, stellen nur einen pauschalen Zuschuss zu den tatsächlichen Pflegekosten, gestaffelt nach Pflegegraden, dar. Die Angehörigen sind weiterhin mit der Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen und der Organisation der Pflege beschäftigt und haben gegebenenfalls ihre Arbeitszeit mit entsprechenden Einbußen ihres Erwerbseinkommens reduziert.

Darüber hinaus liegen die aktuellen Rentenanwartschaften trotz der jüngsten rentenversicherungsrechtlichen Verbesserungen nach einem Jahr Pflegetätigkeit für die große Mehrheit der Pflegepersonen weiterhin weit unter den Rentenanwartschaften, die innerhalb eines Jahres durch eine Erwerbstätigkeit mit einem Durchschnittseinkommen erlangt werden. Denn aufgrund der prozentualen Abstufungen des fiktiven Einkommens je nach Pflegegrad sowie der Abschlagsregelungen innerhalb des jeweiligen Pflegegrades wird die Pflegezeit nur dann rentenrechtlich so aufgewertet, dass sie annähernd der Rente für ein Jahr Erwerbsarbeit mit Durchschnittsverdienst entspricht, wenn der Pflegebedürftige den Pflegegrad 5 hat und ausschließlich Pflegegeld bezieht, also keinerlei professionelle Hilfe durch ambulante oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen in Anspruch nimmt. Dabei entspricht der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand einer Hauptpflegeperson für die Bewältigung der Pflegebedürftigkeit einem Vollzeit-Arbeitstag.

Die Abschläge bei den Rentenanwartschaften aufgrund von Sachleistungsbezug sind deshalb sachlich nicht gerechtfertigt. Die damit verbundenen Einbußen bei den späteren Rentenansprüchen werden dem Engagement und den Pflege- und Betreuungsleistungen der Pflegepersonen nicht gerecht, zumal die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen und anderen Unterstützungsangeboten gerade zur Stabilisierung des häuslichen Pflegesettings beitragen kann.

Zu guter Letzt ist es auch nicht angemessen, dass Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 pflegen, nach wie vor keine Rentenanwartschaften für ihre Pflegetätigkeit erwerben können. Denn auch sie werden durch ihren pflegerischen oder betreuerischen Einsatz erheblich belastet, sodass eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit erforderlich sein kann.  

Was sollte sich aus Ihrer Sicht ändern?

Zunächst sollten die unterschiedlichen Abschläge innerhalb eines Pflegegrades bei den Rentenbeitragszahlungen abgeschafft werden. Zudem sollten auch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 pflegen und betreuen, einen Anspruch auf rentenversicherungsrechtliche Beitragsleistungen haben, sofern die Mindestvoraussetzung von zehn Stunden an mindestens zwei Tagen pro Woche erfüllt ist.

Da der Großteil der Pflegepersonen bereits das Rentenalter erreicht beziehungsweise überschritten hat, sollten nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen auch nach Eintritt des Regelrentenalters verlässlich Rentenansprüche für ihre Pflegearbeit erwerben können, zumal es sich dabei noch immer überwiegend um Frauen handelt, die aufgrund von Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten vor Erreichen des Regelrentenalters nur eingeschränkt Rentenanwartschaften erwerben konnten.

Inzwischen steigt der Anteil an Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit erwerbstätig sind. Sie müssen also ihre Pflegearbeit und ihre Erwerbsarbeit in alltagstauglicher Weise ausbalancieren, ohne dass es zu Überlastungen kommt. Das Pflegesystem muss also mehr als bisher auf das Erwerbsleben der Angehörigen abgestimmt sein. Rentenbeitragszahlungen für nicht gewerbsmäßige Pflege sollten deshalb auch dann möglich sein, wenn die Pflegeperson eine bisherige Vollzeittätigkeit zugunsten der Pflege eines nahen Angehörigen reduziert, aber weiterhin 30 Stunden und mehr pro Woche erwerbstätig ist.

Insgesamt sind Pflegepersonen auf Rahmenbedingungen und eine Pflegeinfrastruktur angewiesen, die ihnen die Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit ermöglichen und somit die eigene Existenzsicherung aktuell und im Alter garantieren können. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung könnte auch eine Ausweitung der Freistellungsoptionen für berufstätige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen auf bis zu drei Jahre und die Einführung einer Entgeltersatzleistung für die Freistellungsphase entsprechend dem Elterngeld für bis zu drei Jahre sein. Eine solche Zeitspanne würde der durchschnittlichen Pflegezeit zu Hause entsprechen – also der Zeit, für die die Erwerbsphase unterbrochen oder die Erwerbstätigkeit zumindest reduziert werden muss.

Mittelfristig muss eine Pflegevollversicherung mit einer begrenzten Eigenbeteiligung und einem Umstieg in Richtung eines servicebasierten Pflegesystems das Ziel sein. Professionelle Unterstützungsangebote müssen deutlich gestärkt werden. Pflegenden Angehörige und anderen privat pflegenden Personen sollte die Möglichkeit eröffnet werden, zukünftig zum Beispiel durch ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis abgesichert zu werden, wie es in anderen europäischen Ländern durchaus schon der Fall ist.   

Tipp Icon

Der Tipp der Expertin

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann die eigenen Rentenansprüche erhöhen. Wenn die pflegebedürftige Person einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse stellt, sollte sie dort auch Angaben zur Pflegetätigkeit der nichterwerbsmäßigen Pflegeperson machen. Die Pflegekasse leistet dann unter bestimmten Voraussetzungen für die Pflegeperson Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung, ohne dass diese selbst einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen muss.

Weiterführende Infos: Damit berufstätige pflegende Angehörige ihre Arbeit besser mit der Pflege vereinbaren können, hat der Gesetzgeber die sogenannte Familienpflegezeit sowie auch die Pflegezeit vorgesehen. Erfahren Sie mehr darüber hier. Für Fragen rund um die Finanzierung der häuslichen Pflege empfehlen wir Ihnen, sich in unserem Bereich Finanzierung & Versicherungen umzusehen.
Lesen Sie auch unsere Experteninterviews zum Thema pflegende Angehörige aus unserem Themenmonat April 2020.

Pflegehilfsmittel

Ihre Pflege­hilfsmittel

In unserem Pflegehilfsmittel-Vergleichs-Portal finden Sie ein umfangreiches Sortiment an Hilfsmitteln und Sanitätsprodukten. Von Pflegehilfsmitteln, die den Alltag für Pflegebedürftige und Pflegepersonen erleichtern, über Gehhilfen und Gesundheitsschuhe bis zu medizinischen Geräten.

Die von uns gelisteten Anbieter wurden einer umfangreichen Überprüfung unterzogen. So können Sie sicher sein, dass Sie nur Produkte & Angebote seriöser Händler sehen.

Haben wir etwas vergessen?

Schreiben Sie uns gerne, wenn Sie etwas in unserem Informationsportal vermissen oder einen Fehler entdecken. So können wir unser Angebot weiter verbessern. Unsere Redakteure freuen sich über jede Rückmeldung.