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Auch Pflegeheimbewohner möchten hin und wieder mal in den Urlaub fahren oder Verwandte in einer anderen Stadt besuchen. Zu beachten ist allerdings, dass sie es sich nicht erlauben können, ihre Urlaubszeit nach Belieben auszudehnen. Laut § 87a SGB XI können Sie nämlich nur bis zu 42 Tage im Kalenderjahr woanders wohnen, ohne dass sie den Anspruch auf ihren Heimplatz verlieren. Kommen weitere Abwesenheitstage hinzu, ist der Heimbetreiber nicht mehr verpflichtet, den Platz freizuhalten. Aufenthalte in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitations-Einrichtung werden hierbei allerdings nicht gezählt. Müssen Sie also beispielsweise mehrere Monate in einem Krankenhaus verbringen, brauchen Sie keine Angst zu haben, dass Sie Ihren Heimplatz verlieren. Jedoch stellt sich für Sie die Frage: Muss ich auch in meiner Abwesenheitszeit das Heimentgelt ganz normal weiterbezahlen?
Um diese Frage zu beantworten, lohnt sich zunächst ein Blick auf die Heimkosten. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Das normale Heimentgelt müssen Sie nur für die ersten drei Tage Ihrer Abwesenheit bezahlen. Ab dem vierten Tag ist der Heimbetreiber verpflichtet, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege um mindestens 25 Prozent zu senken. Schließlich spart er Geld, da Sie die angebotenen Leistungen temporär nicht in Anspruch nehmen. Je nach Bundesland kann die Kostensenkung auch höher als ein Viertel ausfallen. Welcher Prozentsatz für Sie gilt, erfragen Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Die Investitions- und Ausbildungsumlagekosten müssen Sie allerdings in der Regel ohne Senkung weiterbezahlen. Für den Heimbetreiber entsteht nämlich keine Kostenersparnis durch Ihre Abwesenheit, was diese beiden Punkte betrifft.
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