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„Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (früher „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“) sind nach Landesrecht anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige und Pflegepersonen. Sie sollen Menschen mit Pflegebedarf helfen, ihren Alltag leichter und selbstständiger zu bewältigen. Damit tragen diese Angebote dazu bei, dass Betroffene möglichst lange zu Hause leben können und nicht in ein Heim umziehen müssen. Darüber hinaus sollen pflegende Angehörige entlastet werden. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag gliedern sich in drei Bereiche:
Neben dem Entlastungsbetrag von 125 Euro können Betroffene ab Pflegegrad 2 auch bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Wer also die ihm monatlich zustehenden Leistungen der ambulanten Pflege nicht vollständig verbraucht, hat die Möglichkeit, einen Teil davon in einen Anspruch auf Kostenerstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Dazu muss der- oder diejenige einen Antrag stellen.
Bei der Kombinationsleistung (also der Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld) wird der Teil des Pflegesachleistungsbetrags, der für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet wurde, mit dem Betrag, den die Kasse tatsächlich für die Erbringung ambulanter Leistungen durch einen Pflegedienst gezahlt hat, zusammengerechnet. Sofern mit dem sich daraus ergebenden Betrag der monatliche Sachleistungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft ist, bleibt der prozentuale Rest für das anteilige Pflegegeld übrig. Soweit die Theorie. In der Praxis ist das Ganze etwas komplizierter, denn das Pflegegeld wird unmittelbar nach Abrechnung mit den ambulanten Pflegediensten ausgezahlt (nach § 38 SGB XI), wohingegen der Kostenbetrag für die Angebote zur Unterstützung im Alltag erst nachträglich erstattet wird. Die nachträgliche Kostenerstattung für die in Anspruch genommenen Angebote zur Unterstützung im Alltag wird deshalb mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeld verrechnet. Das bedeutet, dass sich der entsprechende Kostenerstattungsbetrag um das zu viel gezahlte Pflegegeld reduziert.
Zu beachten ist, dass eine Finanzierung durch die Pflegekasse ausschließlich dann möglich ist, wenn die Unterstützungsangebote landesrechtlich anerkannt sind. Bevor Sie also entsprechende Angebote in Anspruch nehmen, sollten Sie unbedingt klären, ob Ihre Kasse dafür aufkommt. Sofern dies der Fall ist, müssen Sie zur Kostenerstattung Belege einreichen, mit denen Sie die Inanspruchnahme der Leistungen und die damit verbundenen Kosten nachweisen. Im Gegensatz zu den Pflegesachleistungen rechnet die Kasse nämlich nicht direkt mit den Anbietern ab.
Beim Entlastungsbetrag wird bereits die Belegeinreichung als Antragstellung gewertet. Soll ein Teil des Pflegesachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, muss hingegen ein expliziter Antrag gestellt werden.
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