Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege - Auszeit für die Angehörigen

Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, dient zur Entlastung pflegender Angehöriger, Freunde oder Ehrenamtlicher. Sie greift dann, wenn der oder die Pflegebedürftige privat zuhause gepflegt wird und die pflegende Person vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Das kann der Fall sein, wenn pflegende Angehörige oder Freunde erkranken, in den Urlaub fahren oder möglicherweise auch überlastet sind.

Pflegen Sie selbst, dann setzen Sie diese Leistung auch ein, um sich vor Überforderung mit all ihren Folgen zu schützen, indem Sie sich eine Erholung „gönnen“.

Auch der stundenweise Einsatz einer Ersatzpflegekraft ist im Rahmen dieser Leistung möglich, wenn Sie als pflegende Person zum Beispiel wichtige Termine wahrnehmen müssen. Das Gesetz schreibt hier keine Dauer des Verhinderungszeitraums fest.

erschöpfte pflegende Angehörige

Die vorübergehende Pflege kann von professionellen Kräften eines Pflegedienstes aber auch von nahen Angehörigen übernommen werden. Bei der Pflege durch Verwandte gibt es allerdings geringere Beträge. Auch, wenn meistens andere Familienangehörige oder ein geeigneter Pflegedienst einspringen, ist eine kurze Unterbringung in einem Pflegeheim auch denkbar, ähnlich der sogenannten Kurzzeitpflege. Die vollstationären Einrichtungen halten oft Kapazitäten vor, um in diesen Fällen pflegebedürftige Menschen kurzzeitig aufnehmen zu können.

Voraussetzungen für Leistungen der Verhinderungspflege

Für eine notwendige Verhinderungspflege zahlt die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro. Anspruch besteht allerdings erst dann, wenn die oder der Angehörige, Freund oder Nachbar die pflegebedürftige Person schon mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt hat.

Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?

Ja. Auch hier gilt wie bei der Kurzzeitpflege: Das Pflegegeld wird zu 50 Prozent weitergezahlt. 

Stundenweise Verhinderungspflege

Wenn Sie als pflegende Person nicht länger als acht Stunden am Tag verhindert sind, können Sie die Leistung stundenweise abrechnen. Sie erhalten dann Kostenerstattungen für die geleistete Ersatzpflege in dieser Zeit, sei es durch eine Privatperson oder eine professionelle Pflegekraft.
Die wichtige Besonderheit hierbei ist, dass die maximale Dauer der Verhinderungspflege von 42 Tagen durch diese kurzzeitige Abwesenheit nicht berührt wird, und dass das Pflegegeld in vollem Umfang und nicht nur zur Hälfte weitergezahlt wird.

Wenn die Verhinderungspflege von nahestehenden Verwandten übernommen wird:

Wie schon erwähnt, fallen die ausgezahlten Leistungen für Familienangehörige ersten oder zweiten Grades niedriger aus als die Kostenerstattung für einen ambulanten Pflegedienst in der Zeit der Verhinderungspflege. Sie sind dann begrenzt auf den 1,5-fachen Betrag des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet analog zum Pflegegeld für die jeweiligen Pflegegrade Beträge von 474 Euro im Jahr bei Pflegegrad 2 bis zu 1.351,50 Euro bei Pflegegrad 5. Zusätzlich können Verwandte hier entstandene Kosten für Verdienstausfall, Kinderbetreuung oder Fahrten zur Wohnung des oder der Pflegebedürftigen abrechnen. Der Maximalbetrag liegt weiterhin bei 1.612 Euro.

Pflegegrad Verhinderungspflege durch nahe Angehörige
(für maximal 6 Wochen)
Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte
(für maximal 6 Wochen)
1 keine Leistung keine Leistung
2 474 Euro 1.612 Euro
3 817,50 Euro 1.612 Euro
4 1.092 Euro 1.612 Euro
5 1.351,50 Euro 1.612 Euro

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinieren

Sie können die Verhinderungspflege mit bis zu 50 Prozent der Kurzzeitpflege-Leistungen aufstocken, wenn Sie diese bisher nicht abgerufen haben. So stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Damit können sie also gegebenenfalls die Verhinderungspflege verlängern, ohne direkt eine vollstationäre Einrichtung in Erwägung ziehen zu müssen.

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Verhinderungspflege (private Pflegeperson setzt aus; max. 6 Wochen pro Jahr) - 1.612 EUR / Jahr 1.612 EUR / Jahr 1.612 EUR / Jahr 1.612 EUR / Jahr
Kurzzeitpflegeleistung für Verhinderungspflege einsetzen - 2.418 EUR / Jahr 2.418 EUR / Jahr 2.418 EUR / Jahr 2.418 EUR / Jahr
Kurzzeitpflege (stationäre Pflege bis max. 8 Wochen pro Jahr) pro Kalenderjahr Entlastungsbetrag von 125 Euro/Monat kann eingesetzt werden 1.612 EUR / Jahr 1.612 EUR / Jahr 1.612 EUR / Jahr 1.612 EUR / Jahr
Verhinderungspflege-Leistung für Kurzzeitpflege einsetzen - 3.224 EUR / Jahr 3.224 EUR / Jahr 3.224 EUR / Jahr 3.224 EUR / Jahr

Es handelt sich jeweils um Maximalleistungen.

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