Ambulant betreute Wohn- oder Hausgemeinschaften

Ambulant betreute Wohn- oder Hausgemeinschaften bedeuten eine wohnortnahe Versorgung in Kleingruppen. Menschen mit Pflegebedürftigkeit, mit Behinderungen oder mit Demenz leben hier in Wohngruppen. Einerseits spielen hier Normalität und Selbstbestimmung eine große Rolle, andererseits gibt es eine gemeinschaftliche Versorgung. Diese besteht oft aus einem Mix aus professioneller sowie ehrenamtlicher Hilfe und der Unterstützung durch Angehörige. 

Im Gegensatz zu Pflegeheimen werden in ambulant betreuten WGs Mietvertrag und Pflegevereinbarung getrennt voneinander geschlossen. In den zumeist trägerorganisierten WGs trägt in der Regel der ambulante Pflegedienst die Verantwortung. Selbstorganisierte Wohngruppen haben meist einen Bevollmächtigten, der zum Beispiel von den Angehörigen bestimmt wird und welcher Pflege, Haushaltshilfe und Aktivitäten koordiniert. 

Förderung durch die Pflegekasse

Die Pflegeversicherung fördert ambulant betreute Wohngruppen mit einem zusätzlichen Zuschuss, dem sogenannten Wohngruppen­zuschlag. Bei Erfüllung aller Bedingungen erhält der oder die pflegebedürftige Person auf Antrag pauschal 214 Euro monatlich. Voraussetzungen sind: 
  • Der oder die Pflegebedürftige lebt in einer Wohngruppe von 3 bis 12 Personen. 
  • Mindestens drei der Bewohner insgesamt sind pflegebedürftig. 
  • Eine gemeinschaftlich beauftragte Person kümmert sich um Organisation, Verwaltung, gemeinschaftsfördernde Aktivitäten und Teile der hauswirtschaftlichen Arbeit – ganz unabhängig von der Pflege. 
  • Es liegt bei keiner der Bewohnerinnen oder Bewohner eine Versorgungsform vor, die einer vollstationären Pflege entsprechen. Das bedeutet, alle pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner erhalten maximal ein „ambulantes Pflegepaket“, das Platz und Zeit lässt, damit diese sich auch aktiv in den WG-Alltag einbinden können. 
Wohnen in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft

Bei der Neugründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft können die Pflegebedürftigen eine Anschubfinanzierung von 2.500 Euro beantragen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Wohngruppenzuschlag (siehe oben). Er ist auf 10.000 Euro je Wohngruppe begrenzt. Sind also mehr als vier Personen in der WG berechtigt, wird der Maximalbetrag von 10.000 Euro auf die jeweiligen Personen aufgeteilt. 

Zusätzlich gewähren die Pflegekassen bis zu 4.000 Euro Zuschuss für Maßnahmen, welche die Wohnung barriereärmer machen.

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